Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen an sog. Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden[1], werden auf Antrag des Arbeitnehmers nicht im Jahr der Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert (= vorläufige Nichtbesteuerung).[2] Begünstigt sind grundsätzlich dieselben Vermögensbeteiligungen, für die auch eine Steuerbefreiung[3] bis 2.000 EUR in Betracht kommt[4], wobei besondere Anforderungen an das Unternehmen des Arbeitgebers gestellt werden.[5]

 
Wichtig

Freistellung nur auf Antrag im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Freistellung kann nur im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Nachholung im Veranlagungsverfahren ist ausgeschlossen.[6]

Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber vorläufig nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen.[7]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge