Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von bestimmten Vermögensbeteiligungen an sog. Start-up-Unternehmen, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden[1], werden auf Antrag des Arbeitnehmers nicht im Jahr der Übertragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt versteuert (= vorläufige Nichtbesteuerung).[2] Begünstigt sind grundsätzlich dieselben Vermögensbeteiligungen, für die auch eine Steuerbefreiung[3] bis 2.000 EUR in Betracht kommt[4], wobei besondere Anforderungen an das Unternehmen des Arbeitgebers gestellt werden.[5]
Freistellung nur auf Antrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
Die Freistellung kann nur im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Antrag des Arbeitnehmers erfolgen. Eine Nachholung im Veranlagungsverfahren ist ausgeschlossen.[6]
Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft den vom Arbeitgeber vorläufig nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen.[7]
BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001 :006, BStBl 2021 I S. 2308.
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