Als Wert der Vermögensbeteiligung ist ausschließlich der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Überlassung anzusetzen. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist deshalb grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.[1]

Bei einer verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber einen prozentualen Abschlag auf den Wert der Vermögensbeteiligung oder einen Preisvorteil in Form eines Festbetrags gewährt.

Ein Bewertungsabschlag von 4 %[2] ist nicht vorzunehmen. Auch die 50-EUR-Grenze für Sachbezüge[3] ist nicht anwendbar.[4] Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Einräumung von Genussrechten.[5]

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