Die Steuerbefreiung gilt für Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen des Arbeitgebers.

Folgende Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen des Arbeitgebers sind begünstigt:

  • Aktien,
  • Wandelschuldverschreibungen,
  • Gewinnschuldverschreibungen,
  • Namensschuldverschreibungen,
  • Genussscheine,
  • Genossenschaftsanteile,
  • GmbH-Anteile,
  • stille Beteiligungen,
  • privatrechtlich gesicherte Darlehensforderungen und
  • Genussrechte.

Es muss sich um Beteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen handeln. Unternehmen, die demselben Konzern i. S. d. § 18 AktG angehören, gelten als Arbeit gebendes Unternehmen in diesem Sinne.[1] Außerbetriebliche Beteiligungen sind dagegen nicht begünstigt.

 
Achtung

Aktienoptionen und Investmentanteile sind nicht begünstigt

Bei Aktienoptionen handelt es sich nicht um begünstigte Vermögensbeteiligungen. Für sie wird daher kein steuer- und sozialversicherungsfreier Höchstbetrag von 2.000 EUR[2] (2023: 1.440 EUR) gewährt.

Ebenso wenig können inländische und ausländische Investmentanteile steuerbegünstigt überlassen werden.

Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten

Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist nicht, dass der Arbeitgeber Rechtsinhaber der zu überlassenden Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist. Die Steuerbegünstigung gilt deshalb auch für den geldwerten Vorteil, der bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten entsteht, sofern die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung unmittelbar erhält von einem

  • Beauftragten des Arbeitgebers (z. B. einem Kreditinstitut) oder
  • Unternehmen, das mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Konzern[3] verbunden ist.

Soweit der Arbeitnehmer die Beteiligung von einem verbundenen Unternehmen erhält, kann die Ausgabe von Aktien oder anderen Vermögensbeteiligungen durch eine Konzernobergesellschaft an Arbeitnehmer der Konzernuntergesellschaft oder zwischen anderen Konzerngesellschaften erfolgen. Hierbei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber in die Überlassung eingeschaltet ist oder ob der Arbeitgeber dem Dritten den Preis der Vermögensbeteiligung oder die durch die Überlassung entstehenden Kosten ganz oder teilweise ersetzt.

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