Der Fristbeginn bei der Regelverjährung nach § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB hängt dabei von einer subjektiven und einer objektiven Voraussetzung ab: Subjektiv ist die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners erforderlich[1]; objektiv muss der Anspruch entstanden und fällig sein.[2] Grundsätzlich beginnt der 3-Jahres-Zeitraum erst am Ende des Jahres, in dessen Verlauf beide Voraussetzungen eingetreten sind (sog. "Ultimoverjährung").

Eine Ausnahme dazu besteht, wenn und solange dem Gläubiger die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage unzumutbar ist.

Bei Ansprüchen auf Vergütung von Überstunden oder sonstigen Zeitgutschriften kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem dem Arbeitnehmer der entsprechende Stundennachweis vorlag; diesbzgl. ist der sich auf die Verjährung berufende Arbeitgeber beweispflichtig.[3] Bei Ansprüchen, die sich auf einen längeren Zeitraum (Provisionen, Prämien) oder das Kalenderjahr (Gratifikationen) beziehen, entsteht der Anspruch nicht bereits mit Ablauf des Bezugszeitraums.[4]

Die Frist für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 und 3 BGB beginnt mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis.

Die 10-jährige absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, beginnt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis mit der Anspruchsentstehung.[5]

Gemäß § 199 Abs. 4 BGB verjähren Ansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an.

Die längeren Fristen beginnen nach § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist.

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