Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Für nach dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche aus einem vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis), ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Entstehungsprozess des Anspruchs zeitlich nah um den 01.01.2002 liegt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für nach dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche aus einem vor dem 01.01.2002 begründeten Dauerschuldverhältnis (hier: Arbeitsverhältnis), ist die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB jedenfalls dann anzuwenden, wenn der Entstehungsprozess des Anspruchs zeitlich nah um den 01.01.2002 liegt.

 

Normenkette

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 08.03.2007; Aktenzeichen 23 Ca 6560/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 08.03.2007, Az.: 23 Ca 6560/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf den Rest der Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2001/2002 auf den Eintritt der Verjährung berufen kann und damit berechtigt ist, die Leistung zu verweigern oder verpflichtet ist, den Rest der Erfolgsbeteiligung an den Kläger nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2003 zu bezahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres praktiziert, seit 1974 als Produkt-Manager beschäftigt und gehört ihrem mittleren Führungskreis an. Ihm steht als Mitglied des mittleren Führungskreises jährlich eine Erfolgsbeteiligung nach den Vertragsbestimmungen zu, wie sie in der „Synopse Vertragsbedingungen Außertariflicher Mitarbeiter” in der linken Spalte unter „alt” aufgeführt ist (Bl.8/9 d.A.).

Danach richtet sich die Höhe der Erfolgsbeteiligung nach der Dividende der Beklagten und einem Grundbetrag, der individuell vereinbart wird. Der individuelle Grundbetrag wird mit der Dividende, ausgedrückt in DM je Aktie im Nennwert von 50.– DM vervielfacht. Maßgebend ist zunächst die Dividende, die für das jeweils vorhergegangene Geschäftsjahr ausgeschüttet wurde. Beschließt jedoch die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr, für das die Erfolgsbeteiligung gezahlt wird, eine höhere oder eine niedrigere Dividende, so erhöht oder vermindert sich die Erfolgsbeteiligung entsprechend.

Die Hauptversammlung der Beklagten hat die Dividende für das Geschäftsjahr 2001/2002 im Januar 2003 beschlossen.

Für das vom 01.10.2001 bis 30.09.2002 laufende Geschäftsjahr steht dem Kläger neben weiteren Beträgen, die er bislang nicht klageweise geltend gemacht hat, noch ein Restbetrag von 13.280,80 EUR zu.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11.05.2006 erhob der Kläger unter anderem wegen dieses Anspruchs Klage zum Arbeitsgericht München. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des Anspruchs auf Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2001/2002 auf Verjährung. Hinsichtlich weiterer vom Kläger geltend gemachter Forderungen haben sich die Parteien am 04.07.2006 (Bl.18/20 d.A.) durch Teilvergleich geeinigt.

Der Kläger meint, die Verjährung berechne sich allein nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Recht. Sein Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung sei erst mit der Festlegung der Dividende für das Geschäftsjahr 2001/2002 durch den Aufsichtsrat der Beklagten im Januar 2003 entstanden. Daher sei die Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs.3 EGBGB nicht anzuwenden. Die Verjährung habe mit dem Ende des Jahres 2003 begonnen und würde mit dem 31.12.2006 abgelaufen gewesen sein, wenn sie nicht durch die Klageerhebung am 11.05.2006 gehemmt worden wäre.

Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.280,80 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 01.02.2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trug vor, sie berufe sich gegenüber dem Erfolgsbeteiligungsanspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2001/2002 auf den Eintritt der Verjährung. Der Anspruch des Klägers habe bereits seit 01.10.2001 bestanden, so dass Art. 229 § 6 EGBGB und damit auch dessen Abs.3 zur Anwendung komme. Danach sei unter Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Nr.8 BGB a.F. der Anspruch des Klägers mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 08.03.2007, auf dessen Tatbestand, Entscheidungsgründe und rechtliche Erwägungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass der Anspruch des Klägers auf Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2001/2002 bereits mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sei. Die Klage vom 11.05.2006 habe somit nicht mehr eine laufende Verjährungsfrist hemmen können. Der Anspruch des Klägers habe bereits am 01.01.2001 mit Beginn des Geschäftsjahres bestanden, so dass Art. 229 § 6 EGBGB zur Anwendung komme. Nach dieser Vorschrift ge...

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