Die Einsichtnahme durch arbeitsvertraglich nicht befugte Mitarbeiter in die Personalakten und/oder die Gehaltsunterlagen ihrer Arbeitskollegen im Betrieb kann zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dabei ist eine vorangehende, einschlägige Abmahnung in der Regel nicht erforderlich. Denn der unerlaubte Einblick in diese Personalunterlagen stellt einen schwerwiegenden Vertrauensbruch und einen Eingriff in geschützte Daten dar. Zudem wird hierdurch der Betriebsfrieden konkret beeinträchtigt.

Zur Rechtfertigung dieser Kündigung ist nicht erforderlich, dass die Personalunterlagen im Betrieb verschlossen aufbewahrt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber durch die Art der Aufbewahrung dieser Personalunterlagen den Mitarbeitern deutlich machen, dass diese Unterlagen von ihnen nicht eingesehen werden dürfen. Dazu reicht es regelmäßig aus, wenn die Personalunterlagen im Dienstzimmer des Personal- oder Geschäftsleiters in einem Schrank getrennt untergebracht sind.[1]

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