In allen Fällen ist zu beachten, dass das Verhalten des Arbeitnehmers bei einem Fehlverhalten in der Regel abgemahnt werden muss.

Wenn das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch das Fehlverhalten nachhaltig und dauerhaft gestört ist, wenn eine Abmahnung von vornherein als aussichtslos angesehen werden muss oder wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war, kann eine Abmahnung allerdings entbehrlich sein.[1] In derartigen Fällen steht dem Arbeitgeber in der Regel auch das Recht zu, das Arbeitsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.

So hat das BAG entschieden, dass ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, außerdienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.[2] Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, wie etwa ein grob illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber und einer damit verbundenen Störung des Betriebsfriedens, kann selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar sein und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Insoweit muss auch keine Abmahnung ausgesprochen werden.[3]

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