Ort, Datum..................................

Frau/Herrn..................................

im Hause/Anschrift..................................

Verdachtskündigung

Sehr geehrte/r Frau/Herr..................................,

wir kündigen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin, nach unserer Berechnung dem................

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.[1]

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.

Mit freundlichen Grüßen[2]

..................................

(Arbeitgeber/in)

[1] Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat dabei dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Hat der Betriebsrat gegen die außerordentliche Kündigung Bedenken, hat er diese dem Arbeitgeber unter Angabe der Gründe unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, kann der Arbeitgeber dennoch wirksam kündigen.
[2] Wer darf kündigen? Bei kaufmännischen und gewerblichen Unternehmen, die von natürlichen Personen betrieben werden, ist der Inhaber kündigungsberechtigt. Bei Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG und KG) darf im Grundsatz jeder Gesellschafter und Komplementär kündigen. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Gesamtvertretung vereinbart worden ist. Bei einer GmbH, einer e.G., einer AG oder einem rechtsfähigen Verein müssen grundsätzlich alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln. In der Praxis sehen allerdings die entsprechenden Satzungen meist andere Vertretungsmöglichkeiten vor. Allerdings ist es zulässig, andere Personen mit dem Recht zur Kündigung zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht bedarf keiner Form und kann durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem zu Kündigenden erfolgen. Wird ein Mitarbeiter zum Personalleiter bestellt, ist hierin regelmäßig die Mitteilung an die Belegschaft enthalten, dass dieser kündigungsberechtigt ist. Dies gilt allerdings nicht für einen Personalsachbearbeiter. Der Kündigungsempfänger kann die Vorlage einer Originalvollmacht verlangen. Andernfalls kann er die Kündigung unverzüglich zurückweisen, sodass sie regelmäßig unwirksam ist. Eine Zurückweisung ist allerdings nicht möglich, wenn das Vorliegen einer Vollmacht bekannt ist. "Rücknahme" der Kündigung: Eine Kündigung kann nur bis zu ihrem Zugang (Wirksamkeitszeitpunkt) zurückgenommen werden, d. h. entweder vorher (briefliche Kündigung durch Telegramm) oder gleichzeitig. Ist die Kündigung bereits zugegangen, ist eine einseitige Rücknahme durch den Kündigenden nicht mehr möglich. Die Rücknahmeerklärung ist jedoch als Angebot zur Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses bzw. zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu werten. Nimmt der Gekündigte an (auch durch schlüssiges Verhalten, etwa Weiterarbeiten), wird das Arbeitsverhältnis im Regelfall zu den alten Bedingungen fortgesetzt, es sei denn, aus den Umständen oder der Rücknahmeerklärung ergibt sich eindeutig etwas anderes. Lehnt der Arbeitnehmer das Rücknahmeangebot ab, kann er in aller Regel mangels Rechtsschutzinteresse keine Kündigungsschutzklage mehr erheben. Eine Ausnahme hiervon wird dann zu machen sein, wenn der Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG in Verbindung mit einer Abfindungszahlung erstrebt. Ferner ist es denkbar, dass der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, die Zulässigkeit eines ihm vorgeworfenen Verhaltens (etwa Schlechtleistung, Diebstahlsvorwurf, Unklarheiten bei Spesenabrechnung etc.) durch ein gerichtliches Verfahren zu klären. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung nach Klageerhebung zurück, kann der Arbeitnehmer einen bereits gestellten Auflösungsantrag nach § 9 KSchG weiterverfolgen bzw. einen solchen stellen.

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