Ort, Datum ..........................................................................

Frau/Herrn ...........................................................................

im Hause/Anschrift..............................................................


Kündigung des Arbeitsverhältnisses


Sehr geehrte/r Frau/Herr ................................................,

hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen/tariflichen/gesetzlichen Frist zum .................... . Vorsorglich kündigen wir zum nächstmöglichen Termin.[1]

Der Betriebsrat[2] ist vor Ausspruch dieser Kündigung angehört worden. Er hat der Kündigung zugestimmt.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stehen Ihnen für das Urlaubsjahr .......... noch ......... Urlaubstage, für das Urlaubsjahr ........... noch ............. Urlaubstage zu. Diesen Urlaub erteilen wir Ihnen in der Kündigungsfrist.[3]

Sie müssen daher am ...................... zum letzten Mal zur Arbeit erscheinen.

Ihre Arbeitspapiere[4] werden Ihnen am letzten Arbeitstag ausgehändigt. Sollten Sie vorab für eventuelle Bewerbungen ein Zwischenzeugnis oder sonstigen Unterlagen benötigen, geben Sie bitte kurz in der Personalabteilung Bescheid.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 SGB III zur rechtzeitigen Meldung bei der Agentur für Arbeit verpflichtet sind. Dies muss mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses geschehen. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Versäumen Sie diese Frist, müssen Sie nach § 159 Abs. 6 SGB III mit einer einwöchigen Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen.

Zudem weisen wir Sie darauf hin, dass Sie eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten müssen.

Mit freundlichen Grüßen[5]

.....................................................................

(Arbeitgeber/in)

 

 

Das Original der Kündigung habe ich am .......................... erhalten.

.....................................................................

Ort, Datum[6]

.....................................................................

(Mitarbeiter/in)

[1] Form und Frist der Kündigung:

Die ordentliche oder auch fristgemäße Kündigung beendet ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis. Sie ist regelmäßig an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden und bringt das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Fristen zum Erlöschen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit in dem befristeten Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).

Grundsätzlich ist zu empfehlen, Kündigungen entweder unter Zeugen auszuhändigen und / oder sich den Empfang bestätigen zu lassen oder Kündigungen per Boten in den Briefkasten zu werfen. Der Arbeitgeber ist dabei stets berechtigt, die Kündigung dem Arbeitnehmer an der ihm bekannten oder gemeldeten Adresse zuzustellen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund der großen Entfernung von seinem Hauptwohnsitz zur Arbeitsstelle einen Zweitwohnsitz am oder in der Nähe des Arbeitsortes genommen hat und regelmäßig von dort die Arbeitsstelle aufsucht.

Es muss deutlich werden, ob das Arbeitsverhältnis sofort oder nach Ablauf einer Frist aufgelöst werden soll. Ergibt sich dies nicht zweifelsfrei aus der Kündigungserklärung, kann sich der Gekündigte aussuchen, welche Art der Kündigung er gegen sich gelten lassen will.

Ebenfalls erforderlich ist die Angabe eines Termins, zu dem die gewünschte Beendigungswirkung eintreten soll (z. B. Ende der Woche, des Quartals oder ein bestimmtes Datum).

Fehlt es hieran und ist dieser Zeitpunkt auch aus den sonstigen Umständen nicht zu entnehmen, ist regelmäßig von einer ordentlichen Kündigung zum nächstzulässigen Termin auszugehen,

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Kündigung mit Gründen zu versehen. Aus taktischen Gründen für den Fall eines späteren Prozesses ist dies auch nicht zu empfehlen.

Während der ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. In Kleinbetrieben gilt ebenfalls kein allgemeiner Kündigungsschutz. Beachte: Seit 1.1.2004 gilt ein "Schwellenwert" für Kleinbetriebe von 10 Mitarbeitern. Das heißt, grundsätzlich greift der Kündigungsschutz nach dem KSchG erst ab einer Anzahl von über 10 Arbeitnehmern i. S. v. § 23 KSchG – Teilzeitkräfte sind anteilig mitzuzählen. Daneben gilt der alte "Schwellenwert" von mehr als 5 Mitarbeitern allerdings für diejenigen "Alt-Arbeitnehmer" fort, die bis zum 31.12.2003 Kündigungsschutz hatten (in Betrieben mit 6 – 10 Mitarbeitern), solange sie gemeinsam mit der früheren Belegschaft in dem betreffenden Betrieb tätig sind. Bei einem späteren Absinken der Zahl dieser "Alt-Arbeitnehmer" auf 5 oder weniger Personen genießt kei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge