Aufgrund von Infektionskrankheiten, etwa während der Corona-Pandemie, kann es zur behördlichen Anordnung von Quarantäne-Maßnahmen für Mitarbeiter. Für den Arbeitgeber stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie sich die Quarantäne auf die Festlegung von Urlaub auswirkt und ob er Urlaub ggf. anrechnen darf.

Befindet sich ein Arbeitnehmer bei Anordnung einer Quarantäne bereits im Urlaub, war bisher ungeklärt und in der Rechtsprechung umstritten, was mit dem angebrochenen Urlaub geschieht. Ein Teil der Rechtsprechung ist der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer in diesem Fall nicht die Möglichkeit hat, sich die jeweiligen Tage entsprechend § 9 BUrlG gutschreiben zu lassen. Das BAG hat sich zunächst mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gewandt. Dabei geht es um die Frage, ob sich aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt, Erholungsurlaub bei einer behördlich angeordneten Quarantäne nachzugewähren.[1]

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der EuGH nun entschieden, dass es Unionsrecht nicht entgegensteht, wenn einem Arbeitnehmer beim Zusammentreffen von Erholungsurlaub und einer behördlich angeordneten Quarantäne die Urlaubstage nicht gutgeschrieben werden.[2]

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Frage nun aber mittlerweile zugunsten der Mitarbeiter gesetzlich geklärt. Nach dem neu formulierten § 59 Abs. 1 IfSG werden die Tage einer behördlich angeordneten oder auf einer Rechtsverordnung basierenden Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Die auf die Quarantäne entfallenden Urlaubstage sind dem Mitarbeiter also entsprechend § 9 BUrlG zu gegebener Zeit nachzugewähren. Die Regelung gilt seit 17.9.2022.

 
Hinweis

Erkrankung muss nachgewiesen werden

Erkrankt ein Beschäftigter während der Quarantäne arbeitsunfähig, findet der § 9 BUrlG Anwendung. Hierzu muss er einen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit erbringen. Nach Ansicht des LAG Düsseldorf[3] unterscheidet § 9 BUrlG insofern zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen. Für die Nichtanrechnung von Urlaubstagen genügt es nicht, dass der Mitarbeiter nur erkrankt. Die Erkrankung muss – durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt – zur Arbeitsunfähigkeit führen.[4]

[1] BAG, Beschluss v. 16.8.2022, 9 AZR 76/22 (A), Pressemitteilung Nr. 30/22.
[2] EuGH, Urteil v. 14.12.2023, C-206/22.
[4] Weitere Informationen zu den Besonderheiten von Urlaub bei Krankheit s. HI3460394.

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