Eine Urlaubsabgeltung ist gesetzlich für die Fälle vorgesehen, in denen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise bis zum Beendigungszeitpunkt nicht gewährt werden kann. Die so verbleibenden Urlaubstage werden in diesem Fall abgegolten und an den Arbeitnehmer ausgezahlt.[1]

Die Urlaubsabgeltung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und in der Regel als sonstiger Bezug zu versteuern.

Es handelt sich um Leistungen des Arbeitgebers, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören. Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt – sog. Zuflussprinzip.

Berechnung der Lohnsteuer durch Anwendung der Jahrestabelle

Die Lohnsteuer wird nach der Jahreslohnsteuertabelle und dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt. Der maßgebende (voraussichtliche) Jahresarbeitslohn ist die Summe aus dem im Kalenderjahr bereits gezahlten laufenden Arbeitslohn, dem bis zum Ende des Kalenderjahres voraussichtlich noch zufließenden laufenden Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten steuerpflichtigen sonstigen Bezügen. Außer Betracht bleiben die bis zum Ablauf des Kalenderjahres voraussichtlich noch zu zahlenden sonstigen Bezüge. Der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich noch zu zahlende laufende Arbeitslohn kann auch mit dem Betrag angesetzt werden, der sich bei Umrechnung des bisher zugeflossenen laufenden Arbeitslohns ergibt[3]

Differenzrechnung zur Ermittlung der Lohnsteuer

Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs für den Arbeitnehmer maßgebend ist. Dann ist die Jahreslohnsteuer vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn – einschließlich des sonstigen Bezugs – zu ermitteln. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Jahreslohnsteuerbeträgen ergibt dann die auf den sonstigen Bezug entfallende Lohnsteuer.

Soweit in eine Urlaubsabgeltung auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einbezogen sind, ist auch dieser Teil der Urlaubsabgeltung steuerpflichtig, wenn sie nicht für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt werden.

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