Sehr geehrte Frau .............................. / sehr geehrter Herr ..............................,


für das laufende Kalenderjahr steht Ihnen ein anteiliger Urlaubsanspruch im Umfang von .................... Arbeitstagen zu.

Dieser anteilige Jahresurlaub ist bis zum 31.12 zu nehmen, sonst verfällt dieser ersatzlos. Sie haben jedoch nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auch die Möglichkeit, bis zum 31.12. zu beantragen, dass der nicht genommene anteilige Jahresurlaub in das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Die ausdrückliche Erklärung, dass in diesem Jahr kein Urlaub genommen wird, genügt.

Verlangen Sie keine Übertragung in das nächste Kalenderjahr, müssen Sie ihren Urlaub so rechtzeitig beantragen, dass dieser innerhalb dieses Kalenderjahres genommen werden kann. Eine Übertragung offener Urlaubsansprüche in das erste Quartal des Folgejahres ist in diesem Fall nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nur bei dringenden betrieblichen Gründen oder in Ihrer Person liegenden Gründen (z.B. eine Arbeitsunfähigkeit) möglich.[2]

Setzen Sie sich bitte möglichst frühzeitig mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten in Verbindung und stimmen Sie mit ihr/ihm Ihre Urlaubsplanung ab. Es ist unser aller Bestreben, dass Sie Ihren Urlaubsanspruch vollständig ausschöpfen können.

Wir weisen Sie ausdrücklich und in aller Form darauf hin, dass ohne beantragte Übertragung in das Folgejahr der Urlaub, den Sie zum Ende des Kalenderjahres oder bei Übertragung innerhalb des Übertragungszeitraums nicht beantragt und genommen haben, verfallen wird. Das bedeutet, dass der verfallende Urlaub von Ihnen später nicht genommen werden kann. Er wird auch nicht durch eine Geldleistung abgegolten werden.

..............................

(Arbeitgeber)

[1] Abweichende Regelungen für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Mehrurlaub sind gesondert zu berücksichtigen.
[2] Hier sind gegebenenfalls Besonderheiten zu berücksichtigen wie z.B. das Verlangen eines Arbeitnehmers auf Übertragung von einem Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG auf das nächste Kalenderjahr oder weitergehende (tarifliche) Übertragungszeiträume.

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