Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.[2] Dieser entsteht im laufenden Arbeitsverhältnis jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres in vollem Umfang. Für den Anspruch auf Erholungsurlaub müssen lediglich 2 grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zum einen muss der Anspruchsteller zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Gesetzes zählen.[3]
  • Zum anderen muss der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit des § 4 BUrlG einmalig erfüllt haben.

Anspruchsberechtigter Personenkreis[4]

Arbeitnehmer[5] im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (auch Anlernlinge, Praktikanten, Volontäre, Werkstudenten); als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter) anzusehen sind.[6]

Wartezeit[7]

Bei einem neu begründeten Arbeitsverhältnis entsteht der volle Anspruch erstmalig, wenn die Wartezeit von 6 Monaten verstrichen ist.[8]

Anspruch bei faktischem Arbeitsverhältnis

Zwar setzt die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Ein Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers ist aber auch dann gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nicht auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruht (fehlerhaftes bzw. faktisches Arbeitsverhältnis), er aber trotzdem gearbeitet hat. Ein solches liegt etwa dann vor, wenn die vertragliche Grundlage von Anfang an, z. B. durch Rechtsverstoß[9] oder rückwirkend, durch Anfechtung des Arbeitsverhältnisses, nichtig ist.[10] Auch in einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer daher einen gesetzlichen Urlaubsanspruch, wenn und soweit er tatsächlich gearbeitet hat.

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