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Arbeitnehmerähnliche Personen

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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmerähnliche Personen sind alle Personen, die, ohne Arbeitnehmer zu sein, für andere in wirtschaftlich abhängiger Stellung Arbeit leisten und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, etwa die in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeit) und Einfirmenvertreter (Handelsvertreter).

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind solche selbstständig Erwerbstätige, die aufgrund des Vorliegens bestimmter Kriterien rentenversicherungspflichtig sind. Sie haben im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einen eigenen rechtlichen Status: Sie gelten daher insoweit weder als Selbstständige, noch als Scheinselbstständige oder Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Eine Definition der arbeitnehmerähnlichen Personen enthalten § 5 ArbGG, § 2 BUrlG und § 12a TVG.

In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Der GKV-Spitzenverband hat am 3.12.2010 neue grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit veröffentlicht (Gemeinsames Rundschreiben vom 8.12.2010).

Arbeitsrecht

1 Abgrenzung zum Arbeitnehmer

Die fehlende persönliche Abhängigkeit unterscheidet die arbeitnehmerähnliche Person vom Arbeitnehmer. Dazu normiert der seit dem 1.4.2017 geltende § 611a BGB im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach der gesetzlichen Definition wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ...

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