Unterstützungszahlungen, die aus öffentlichen Kassen in besonderen Notfällen und als Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes oder der Länder an Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder an Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, sind in vollem Umfang steuerfrei.[1]

Für Arbeitnehmer in Verwaltungen, Unternehmen und Betrieben, die sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden (= private Beteiligung weniger als 50 %), besteht Steuerfreiheit, wenn

  • bei der Entlohnung sowie der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen ausschließlich nach den Regelungen verfahren wird, die für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten und
  • die Verwaltungen, Unternehmen und Betriebe einer staatlichen oder kommunalen Aufsicht und Prüfung bezüglich der Entlohnung und der Gewährung der Beihilfen unterliegen.[2]

In Unternehmen, die sich nicht überwiegend in öffentlicher Hand befinden, können Arbeitnehmer steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen nur dann beziehen, wenn

  • hinsichtlich der Entlohnung, der Reisekostenvergütungen sowie der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen nach den Regelungen verfahren wird, die für den öffentlichen Dienst gelten,
  • die für die Bundesverwaltung oder eine Landesverwaltung maßgeblichen Vorschriften über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung und über die Rechnungsprüfung beachtet werden und
  • das Unternehmen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder einen Landesrechnungshof unterliegt.[3]

Hierzu zählen z. B. staatlich anerkannte Privatschulen.

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