Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden nur mit einem bestimmten Faktor gezählt.

 
Achtung

Folgen der abgestuften Berücksichtigung

Die Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bzw. die nur abgestufte Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten kann dazu führen, dass auch Betriebe mit einer nominell hohen Belegschaft am U1-Verfahren beteiligt sind.[3]

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