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Umlageverfahren: Besondere Regelungen und Unterschiede beim U1- und U2-Verfahren

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Zusammenfassung

 
Überblick

Am Umlageverfahren bei Krankheit (U1) nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachfolgend wird beschrieben, wie die korrekte Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzt und diese ggf. in den Rechtskreisen West und Ost oder im Ausland liegen.

Ebenfalls wissenswert: Wann wird die Teilnahme am Umlageverfahren festgestellt? Wann beginnt die Teilnahme und wann scheidet der Arbeitgeber aus dem Ausgleichsverfahren aus? In welcher Weise unterscheiden sich U1- und U2-Verfahren?

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Feststellungsverfahren, ob ein Betrieb am Umlageverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1-Verfahren) teilnimmt, ist in § 3 Abs. 1 AAG geregelt. Die Teilnahme am U2-Verfahren (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) bestimmt § 1 Abs. 2 AAG.

Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Aufwendungen im Krankheitsfall ist in § 1 Abs. 1 AAG und der Aufwendungen bei Mutterschaft in § 1 Abs. 2 AAG vorgeschrieben.

Die Umlagekassen sind bei den Krankenkassen eingerichtet (§ 8 Abs. 1 AAG). Diese können aber nach § 8 Abs. 2 AAG die Funktion an eine andere Stelle übertragen.

Sozialversicherung

1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren

Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden nur mit einem bestimmten Faktor gezählt.

 
Achtung

Folgen der abgestuften Berücksichtigung

Die Nichtberücksichtigung bestimmter Arbeitnehmergruppen bzw. die nur abgest...

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