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Umlageverfahren: Bemessungsgrundlagen, Umlagebeiträge und Umlagesätze

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Zusammenfassung

 
Überblick

Dieser Beitrag beschreibt die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 (bei Krankheit) und U2 (bei Mutterschaft). Dargestellt werden hierbei die zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte in unterschiedlichen Beschäftigungsarten. Es wird auf umlagepflichtige Arbeitsentgelte bei schwerbehinderten Menschen, Beamten, Bezug von Kurzarbeitergeld oder kurzfristigen Beschäftigungen eingegangen. Ausführungen zu ehrenamtlich Tätigen, Personen in Altersteilzeit und im Übergangsbereich werden ebenfalls berücksichtigt. Sonderformen bei Mehrfachbeschäftigten bzw. Beschäftigungsverboten werden erläutert. Insbesondere die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen bei Beschäftigungsverboten ist mit Praxisbeispielen hinterlegt. Auf das maschinelle Datenaustauschverfahren wird hingewiesen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zu den Umlagesätzen sind in § 7 AAG enthalten. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse (Krankenkasse) festgelegt. Für die Festsetzung der Umlagesätze gilt § 21 SGB IV entsprechend. Die Vorschrift des § 10 AAG schreibt als Generalklausel für das Aufwendungsausgleichsgesetz die Anwendung der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Normen – nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Vorschriften des Dritten Abschnitts des SGB IV – insoweit vor, als im Aufwendungsausgleichsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialversicherung

1 Aufbringung der Mittel

1.1 Umlagesätze

Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festzusetzen.[1] Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der Ausgleichskasse festgelegt.[2]

[1] § 7 Abs. 2 AAG.
[2] § 9 Abs. 1 Nr. 1 AAG.

1.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitsentgelte

Das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen von landwirtschaftlichen Unternehmern, das Vorruhestandsgeld sowie die Vergütung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern werden hingegen für die Berechnung der Umlage nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das im Störfall beitragspflichtige Wertguthaben.

Für Beamte und beamtenähnliche Personen muss darauf abgestellt werden, aus welcher Beschäftigung das Entgelt erzielt wird.[1]

[1]

S. Abschn. 1.3.

1.3 Umlagepflichtige Arbeitsentgelte

Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit ist Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären.

 
Wichtig

Berücksichtigung des Arbeitsentgelts schwerbehinderter Menschen

Ferner ist das Arbeitsentgelt schwerbehinderter Menschen umlagepflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass schwerbehinderte Menschen bei der Feststellung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mitgezählt werden.

1.3.1 Europäisches Gemeinschaftsrecht/Betriebssitz im Ausland

In die Bemessung der Umlagen sind auch die Arbeitsentgelte der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen, für die nach den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Dies gilt auch für solche Arbeitgeber, die ihren Betriebssitz im Ausland haben und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.

1.3.2 Berücksichtigung von Wertguthaben

Von der Umlagepflicht sind darüber hinaus das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das Arbeitsentgelt von beschäftigten Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von beschäftigten Erwerbsminderungsrentnern, von beschäftigten Altersrentnern und von Personen in der Elternzeit, die im Betrieb eine Elterngeld unschädliche Beschäftigung ausüben, erfasst.

1.4 Maßgebendes Arbeitsentgelt

Die Umlagen U1 und U2 sind von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden. Bei rentenversicherungsfreien oder von der Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären.

Auch das an arbeitsunfähige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Umlagepflicht.

 
Achtung

Umlage für Beamte und beamtenähnliche Personen

Die Entgelte der Beamten und beamtenähnlichen Personen[1] werden bei der Berechnung der Umlage für das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt, sofern sie aus der zur Krankenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dementsprechend wäre beispielsweise das Arbeitsentgelt, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft verdient, umlagepflichtig.

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.

1.4.1 Umlagebeiträge nur aus laufendem Arbeitsentgelt

Umlagebeträge sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,[1] es ist auch von der Erstattung ausgeschlossen.

[1] GR v. 19.11.2019: Abschn. 2.2.2.1 Abs. 4.

1.4.2 Umlagebeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrundlage

Die Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge bedeutet, dass für die Berechnung der Umlage nur solche Bezüge her...

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