Auch das bei Personen in Altersteilzeit zugrunde zu legende fiktive Arbeitsentgelt wird für die Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt. Wird während der Altersteilzeit Mehrarbeit geleistet, kann es vorkommen, dass die Vergütungen hierfür durch die vorrangige Anrechnung des fiktiven Arbeitsentgelts für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht bzw. nicht in voller Höhe herangezogen werden. Da das fiktive Arbeitsentgelt für die Berechnung der Umlage aber unberücksichtigt bleibt, werden die Vergütungen für Mehrarbeit dadurch in stärkerem Maße in die Berechnung der Umlage einbezogen.

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