Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie ohne Rechtsgrund weitergezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei den erstattungsfähigen Aufwendungen außer Betracht. Arbeitsentgelt, das für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen fortgezahlt wird oder Arbeitsentgelt, das in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist gleichfalls nicht erstattungsfähig. Auch nicht abgerechnet werden kann der durch den Arbeitgeber fortgezahlte Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, da die Verpflichtung zur Fortzahlung nicht auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern auf dem Altersteilzeitgesetz beruht. Außerdem stellt das bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages weitergezahlte Arbeitsentgelt für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages keine Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG dar, deshalb ist es nicht erstattungsfähig.

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