Einige Personengruppen sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Dies sind:

  • Auszubildende, einschließlich Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, und Volontäre,
  • Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr) oder an einem Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zum Stammarbeitgeber im Inland aufgelöst und ein neuer Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber begründet wurde, oder deren Arbeitsvertrag zum Stammarbeitgeber im Inland ruht und daneben ein zusätzlicher Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossen wird (dadurch keine Entgeltzahlung bzw. Entgeltfortzahlung durch inländischen Arbeitgeber),
  • schwerbehinderte Menschen i. S. d. SGB IX[1]; hierunter fallen auch die ihnen nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Personen,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen,
  • Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung,
  • Heimarbeiter nach § 1 Abs. 1 Buchst. a HAG, es sei denn, durch Tarifvertrag ist bestimmt, dass sie anstelle der Zuschläge nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG im Falle der Arbeitsunfähigkeit wie Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten,
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer),
  • Ordensangehörige, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe religiöser oder karitativer Art bestimmt ist (insbesondere Mitglieder von Orden, Kongregationen der katholischen Kirche, evangelische Diakonissen sowie Novizen und Postulanten),
  • ausländische Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates sind (A1) und im Rahmen dessen auch Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall und bei Mutterschaft nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben,
  • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sowie in sonstigen Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Bezügen (einschließlich Freistellungen, die auf einer Wertguthabenvereinbarung entsprechend § 7b SGB IV beruhen), wenn mit dem Ende der Freistellung ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist,
  • bei Insolvenz des Unternehmens von der Arbeit freigestellte Arbeitnehmer,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
  • Personen in Elternzeit oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung sowie
  • mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
 
Wichtig

Beitragszahlung für nicht berücksichtigte Personen am Teilnahmeverfahren

Die Zählung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Teilnahme am U1-Verfahren erfolgt lediglich für die Feststellung, ob der Betrieb am Umlageverfahren teilnimmt oder nicht. Die Zahlung der Umlage fällt mitunter auch für Personen an, die in der Zählung nicht berücksichtigt werden.[2]

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