Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen.

  • Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das bei Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig wäre. Dies gilt z. B. für Arbeitnehmer in kurzfristigen Beschäftigungen von mehr als 4 Wochen Dauer oder in geringfügig entlohnten Beschäftigungen.
  • Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum aufgrund einer Fachschul- bzw. Hochschulausbildung gegen Entgelt ableisten, gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.[1] Sofern ihnen vom Betrieb ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses auch umlagepflichtig zur U1. Die Umlage muss auch für Praktikanten gezahlt werden, die ein Vor- oder Nachpraktikum leisten und dafür ein Entgelt erzielen.
 
Hinweis

Umlage für Praktikanten

Praktikanten, die ein Zwischenpraktikum aufgrund einer Fachschul- bzw. Hochschulausbildung gegen Entgelt ableisten, gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.[2] Sofern ihnen vom Betrieb ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses auch umlagepflichtig zur U1. Die Umlage muss auch für Praktikanten gezahlt werden, die ein Vor- oder Nachpraktikum leisten und dafür ein Entgelt erzielen.

Nicht umlagepflichtig dagegen ist das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 4 Wochen begrenzt ist, da für diese Personen kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.[3]

  • Das Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern ist umlagepflichtig, wenn deren Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf länger als 4 Wochen befristet ist, das Beschäftigungsverhältnis aber dennoch vor Ablauf der 4 Wochen endet.
  • Für Arbeitnehmer im sog. Übergangsbereich erfolgt die Berechnung der Umlage auf der Grundlage der verminderten beitragspflichtigen Einnahmen.[4]
  • Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erfolgt die Berechnung der Umlage nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen.[5]

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