Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer der Werkstatt.
Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte werden nur entsprechend ihrer Arbeitszeit wie folgt berücksichtigt:
- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit dem Faktor 0,25,
- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden, aber nicht mehr als 20 Stunden, mit dem Faktor 0,5,
- bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden, mit dem Faktor 0,75,
- bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 1.
Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Wege einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln.[1]
Feststellung der maßgebenden Mitarbeiterzahl
Die Fa. K. beschäftigt folgende Arbeitnehmer:
Beschäftigte | Wöchentliche Arbeitszeit pro Beschäftigtem | Anrechenbare Arbeitnehmer |
---|---|---|
4 Meister | 40 Stunden | 4 |
8 Angestellte | 40 Stunden | 8 |
11 gewerbliche Mitarbeiter | 40 Stunden | 11 |
7 Auszubildende | 40 Stunden | – |
3 schwerbehinderte Arbeitnehmer | 40 Stunden | – |
1 Teilzeitbeschäftigter | 32 Stunden | 1 |
2 Teilzeitbeschäftigte | 24 Stunden | 1,5 |
3 Teilzeitbeschäftigte | 18 Stunden | 1,5 |
1 Teilzeitbeschäftigter | 8 Stunden | 0,25 |
40 Beschäftigte insgesamt | 27,25 |
Da der Arbeitgeber K. insgesamt 27,25 anrechenbare Mitarbeiter beschäftigt, nimmt er an dem Ausgleichsverfahren zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1) teil.
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