Bei Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts sind Überstundenvergütungen als unregelmäßig gewährtes Entgelt anzusehen und bleiben deshalb unberücksichtigt. Das gilt aber nicht, wenn feste Pauschalen zur Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gewährt werden.

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