Welche rechtlichen Vorgaben auf das Trainee-Programm anzuwenden sind, richtet sich nach dessen Inhalt:

  1. Steht der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund, gelten für das Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG die §§ 10 bis 16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 des BBiG. So ist z. B. eine Probezeit im "Ausbildungsvertrag" verpflichtend, und zwar für die Dauer von mindestens einem bis maximal 4 Monaten.

    Achtung: Seit dem 1.1.2020 müssen Unternehmen nach § 17 Abs. 2 BBiG ihren Auszubildenden eine gesetzliche Mindestvergütung zahlen, falls keine tarifliche Mindestvergütung existiert. Diese Vorschrift gilt aber ausdrücklich nicht für "andere Vertragsverhältnisse" nach § 26 BBiG, zu denen auch das Trainee-Programm zählt.

  2. Häufig wird ein Trainee-Vertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltet, da der Anwärter mit seinem Hochschulabschluss bereits über eine vollständige Berufsausbildung verfügt. Der Trainee ist dann ein vollwertiger Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten.

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