Empfehlenswert und in der Praxis gängig ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Trainee und Arbeitgeber. Grundsätzlich liegt einem Trainee-Programm ein befristeter Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von mindestens 6 und maximal 24 Monaten zugrunde. Einige Unternehmen bieten ihren Trainees aber mittlerweile von Beginn an einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Beides ist rechtlich uneingeschränkt möglich.

3.1 Ausbildungsvertrag oder Arbeitsvertrag

Welche rechtlichen Vorgaben auf das Trainee-Programm anzuwenden sind, richtet sich nach dessen Inhalt:

  1. Steht der Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Vordergrund, gelten für das Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG die §§ 10 bis 16 und 17 Abs. 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 des BBiG. So ist z. B. eine Probezeit im "Ausbildungsvertrag" verpflichtend, und zwar für die Dauer von mindestens einem bis maximal 4 Monaten.

    Achtung: Seit dem 1.1.2020 müssen Unternehmen nach § 17 Abs. 2 BBiG ihren Auszubildenden eine gesetzliche Mindestvergütung zahlen, falls keine tarifliche Mindestvergütung existiert. Diese Vorschrift gilt aber ausdrücklich nicht für "andere Vertragsverhältnisse" nach § 26 BBiG, zu denen auch das Trainee-Programm zählt.

  2. Häufig wird ein Trainee-Vertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltet, da der Anwärter mit seinem Hochschulabschluss bereits über eine vollständige Berufsausbildung verfügt. Der Trainee ist dann ein vollwertiger Mitarbeiter mit allen Rechten und Pflichten.

3.2 Trainees und Mindestlohn

Die Vergütung eines Trainees liegt in der Praxis regelmäßig über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 1 MiLoG, mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, besteht im Falle eines Trainees ohnehin nur dann, wenn mit diesem ein Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Gelten für den Trainee dagegen über § 26 BBiG teilweise die Regeln für Auszubildende, besteht für den Arbeitgeber ohnehin keine Verpflichtung zu einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Ausbildungscharakter beim Trainee-Vertrag überwiegt. Nach § 22 Abs. 3 MiLoG sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen. Jedoch muss die Vergütung gem. § 17 BBiG angemessen sein und (mindestens jährlich) ansteigen.

 
Praxis-Tipp

Vertragstyp ausdrücklich festlegen

Um Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber sich über die Rechtsnatur des Trainee-Programms und den Vertrag genauestens im Klaren sein. Im Zweifel gilt eher die arbeitsvertragliche Rechtsnatur.

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