Rz. 22

Zur Berechnung des Zuschusses ist zunächst das Nettoeinkommen der Frau im Referenzzeitraum zu bestimmen. Referenzzeitraum sind bei – üblicher – monatlicher Abrechnung die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Frau bis zum Beginn der Schutzfrist gearbeitet hat oder vor Beginn der Schutzfrist aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht oder zu geänderten Bedingungen gearbeitet hat. Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate – und insbesondere die für diesen Zeitraum gewählte Lohnsteuerklasse – sind selbst dann maßgeblich, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich – etwa wegen Elternzeit bzw. Mutterschutz – geruht hat.[1]

 
Hinweis

Unterschiedliche Referenzzeiträume nach §§ 18 und 20 MuSchG

Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschutzlohns während des Beschäftigungsverbots nach § 18 MuSchG liegt vor Eintritt der Schwangerschaft – der Referenzzeitraum für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist nach § 20 liegt vor Beginn der Schutzfrist. In beiden Fällen sind die vollen Kalendermonate maßgeblich.

 

Rz. 23

Zum Gesamtverdienst zählen die Entgeltbestandteile, die auch bei der Berechnung des Mutterschutzlohns zu berücksichtigen sind.[2] Insbesondere ist der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG als abgerechnetes Entgelt zu behandeln. Der Gesamtverdienst ist zu korrigieren, wenn während oder nach Ablauf des Referenzzeitraums dauerhafte Verdienständerungen eintreten, § 21 Abs. 4 MuSchG.[3]

 

Rz. 24

Anders als bei der Berechnung des Mutterschutzlohns ist bei der Ermittlung des Gesamtverdienstes nach § 20 auf den sich aus diesen Entgeltbestandteilen ergebenden Nettobetrag abzustellen, also auf das Entgelt, das sich nach Abzug der Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge ergibt. Die Höhe dieses Nettoeinkommens im Referenzzeitraum hängt unter anderem davon ab, nach welcher Steuerklasse die abzuführende Einkommensteuer berechnet wurde. Die Frau kann die Höhe des Nettobetrags durch die Wahl der Steuerklasse beeinflussen. Sofern die gewählte Steuerklasse den tatsächlichen Einkommensverhältnissen entspricht, ist dies unproblematisch. Andernfalls kann die Wahl der Steuerklasse rechtsmissbräuchlich sein mit der Folge, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens im Referenzzeitraum eine andere Steuerklasse zugrunde zu legen ist.[4] Eine Änderung der Steuerklasse während oder nach Ablauf des Bezugszeitraums ist nicht als Verdienständerung zu berücksichtigen.[5] Gleiches gilt für Änderungen der Beitragssätze zur Sozialversicherung.

 

Rz. 25

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen sind deren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht vom Nettobetrag in Abzug zu bringen, zumal diese Beiträge auch während der Schutzfristen aufgebracht werden müssen. Umgekehrt ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 257 Abs. 1 SGB V, § 106 SGB VI nicht dem Gesamt-Nettoeinkommen hinzuzurechnen.[6]

 

Rz. 26

Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist allein der Nettoverdienst maßgeblich, der unmittelbar in Geld an die Arbeitnehmerin ausgezahlt wird. Zur Behandlung von Sachbezügen und sonstigen Entgeltbestandteilen, die nicht unmittelbar in Geld ausgezahlt werden (etwa vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersversorgung), s. § 21, Rz. 14 f.

 

Rz. 27

Soweit das Gesetz auf die letzten 3 "abgerechneten" Kalendermonate abstellt, sind die Entgeltbestandteile gemeint, die in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurden – unabhängig davon, wann die Abrechnung erstellt wurde und wann das Entgelt gezahlt wurde.[7] Allerdings sind nur solche Kalendermonate relevant, in denen überhaupt abzurechnendes Arbeitsentgelt erzielt wurde, näher s. § 21, Rz. 2.

 

Rz. 28

Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt der Schwangerschaft (§ 18 MuSchG) bzw. dem Beginn der Schutzfrist noch keine 3 Monate bestanden hat oder die Ermittlung des tatsächlichen Arbeitsentgelts nicht möglich ist, s. § 21, Rz. 4.

 

Rz. 29

Wenn die Arbeitnehmerin in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, ist der Gesamtverdienst aus allen Arbeitsverhältnissen zu addieren, § 20 Abs. 2 Satz 1.[8] Ebenso kommt es auf das Gesamteinkommen an, wenn der Arbeitgeber sich vor Beginn der Schutzfrist in Annahmeverzug befindet und nur einen Teil des Entgelts auszahlt, während im Übrigen anderweitiger Verdienst angerechnet wird.[9]

[5] BAG, Urteil v. 19.5.2021, 5 AZR 378/20, NZA 2021, 1249.
[8] Zur Höhe der Zahlungsverpflichtung bei mehreren Arbeitgebern unten Rz. 32 ff.
[9] LAG Köln, Urteil v. 13.10.1993, 2 Sa 679/93.

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