1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist als Teil des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) v. 5.12.2006[1] mit Wirkung zum 1.1.2007 in Kraft gesetzt worden. Durch Art. 14 Nr. 3 HBeglG 2011 v. 9.12.2010[2] ist in den Abs. 2 und 3 jeweils ein neuer Satz 2 angefügt worden. Die im Gesetzentwurf des HBeglG 2011[3] nicht vorgesehenen Änderungen sind aufgrund der Empfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags in das HBeglG 2011 eingefügt worden.[4] Durch Art. 1 Nr. 8a des Gesetzes zur Einführung des Betreuungsgeldes v. 15.2.2013[5] wurde die Regelung mit Wirkung zum 1.8.2013 an die Einführung des Betreuungsgeldes angepasst und inhaltlich zur Klarstellung des Einkommensbegriffes aus § 2 Abs. 1 Satz 3 präzisiert.[6] In § 8 ist zum 1.1.2015 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (ElterngeldPlusG) v. 18.12.2014[7] der Abs. 1a eingefügt worden; Abs. 1 und 3 wurden ebenfalls geändert bzw. neu gefasst. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des BEEG v. 27.1.2015[8] ist § 18 ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht worden. Zum 1.9.2021 ist § 8 durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung des BEEG vom 15.2.2021[9] neu gefasst worden. Für die Mitteilungspflichten wird nun auf die geänderten Normen des BEEG verwiesen.

[1] BGBl. I S. 2748.
[2] BGBl. I S. 1885, 1895.
[3] BT-Drucks. 17/3030.
[4] BT-Drucks. 17/3406 S. 41.
[5] BGBl. I S. 254.
[6] BT-Drucks. 17/9841 S. 30.
[7] BGBl. 2014 I S. 2325.
[8] BGBI. I S. 33.
[9] BGBl I S. 239.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 2

Abs. 1 statuiert eine Nachweispflicht der Antragsteller über ihr Einkommen im Bezugszeitraum. Schon nach §§ 60 f. SGB I unterliegt die berechtigte Person der allgemeinen Auskunftspflicht, denn §§ 1 bis 14 BEEG sind nach § 68 Nr. 15 SGB I ein besonderer Teil des SGB. Weil beim Elterngeld die Leistungshöhe vom Einkommen nicht nur der berechtigten Person, sondern auch des anderen Elternteils abhängig sein kann,[1] und weil das Einkommen bei Leistungsbeginn für den Bezugszeitraum nur prognostiziert werden kann, ist im Nachhinein das tatsächliche Einkommen im Bezugszeitraum nachzuweisen.[2] Da das Rechtsverhältnis zwischen berechtigter Person und dem Leistungsträger bereits wieder beendet sein kann, wenn das genaue Einkommen sich feststellen lässt, hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine ggf. auch nachwirkende Auskunftspflicht angeordnet. Diese soll der Inanspruchnahme von Elterngeld in rechtswidriger Höhe entgegenwirken, indem die zuständigen Stellen in die Lage versetzt werden, die Höhe der Leistung, die zunächst auf einer Einkommensprognose beruht, nachträglich an die wirklichen Einkommensverhältnisse anzupassen.

 

Rz. 3

Abs. 1a erweitert die allgemeinen Mitwirkungspflichten auf solche Personen, die zwar nicht selbst die Leistung beziehen oder beantragen, die aber mit der oder dem Berechtigten im gemeinsamen Haushalt leben oder gemeinsam den Partnerschaftsbonus geltend machen. Die Mitwirkungspflichten werden auf diese Personen erweitert, weil zweifelhaft sein könnte, ob sie unmittelbar nach §§ 60 f. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet sind.

 

Rz. 4

Nach Abs. 2 wird das Elterngeld unter Widerrufsvorbehalt gezahlt. Dieser Vorbehalt soll sicherstellen, dass die Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die oder der Berechtigte – entgegen der angegebenen Erklärung – während des Bezugs des Elterngeldes ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Über den Anspruch und insbesondere dessen Höhe ist nach der damit einhergehenden Änderung der Verhältnisse neu zu entscheiden.[3] Auch für den Fall, dass die Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 BEEG, die 300.000 EUR für Paare für bis 31.3.2024 geborene Kinder und 200.000 EUR für ab 1.4.2024 geborene Kinder beträgt (bezogen auf das gemeinsame Einkommen der Eltern) , überschritten wird[4], stellt die Vorschrift die Bewilligung unter Widerrufsvorbehalt. Die gemeinsame Einkommensgrenze wird zum 1.4.2025 nochmals sinken und beträgt dann 175.000 EUR.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Fälle, in denen das für die Berechnung maßgebliche Einkommen nicht zuverlässig zu ermitteln ist oder in denen bei Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum noch nicht vorliegt.[5] Da in diesen Fällen das Elterngeld als vorläufige Zahlung nach dem glaubhaft gemachten Einkommen gezahlt wird, soll die endgültige Entscheidung über das Ob und die Höhe des Elterngeldes erst nach dem Nachweis des tatsächlichen maßgeblichen Einkommens getroffen werden. Die vorläufige Leistungsbewilligung dient der Beschleunigung der Leistungsgewährung, weil das für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Einkommen (noch) nicht zuverlässig ermittelt werden kann.[6] Dies gilt auch für den Fall, dass bei Antragstellung der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht vorliegt oder nicht (sicher) angegeben werden kann, ob die Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 8 BEEG im Bezugszeitraum überschritten waren. Da eine Überschreitung dieser Grenzen den Anspruch ausschließt, kann nach A...

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