Rz. 24

Auch Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die Behörde dazu, einen Vorbehalt des Widerrufs i. S. d. § 32 Abs. 1 SGB X bei der Bewilligung des Elterngelds anzubringen. Ein Anspruch auf eine der Leistungen nach diesem Abschnitt besteht nach § 1 Abs. 8 BEEG n. F. nicht, wenn eine berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG von mehr als 250.000 EUR hatte; sind 2 Personen dem Grunde nach leistungsberechtigt, entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen 300.000 EUR (für bis zum 31.3.2024 geborene Kinder) bzw. 200.000 EUR (für ab 1.4.2024 geborene Kinder)[1] oder mehr beträgt. Für die Höhe des erzielten Einkommens sind die steuerlichen Regelungen maßgeblich. Liegt das Erwerbseinkommen nach den Angaben des oder der Berechtigten im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht über dem Grenzbetrag, sodass ein Anspruch wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 1 Abs. 8 BEEG bestehen würde, kann die Bewilligung der Leistung unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden und, jedenfalls nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, später korrigiert werden, wenn die Einkommensgrenzen doch überschritten worden sind. Der Vorbehalt gilt gegenüber der anspruchsberechtigten Person, betrifft aber das Einkommen des oder der beiden Leistungsberechtigten.[2]

 

Rz. 25

Zur Einhaltung der negativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 8 BEEG trifft Satz 2 eine verfahrensrechtliche Regelung, die es einerseits ermöglicht, Elterngeld zeitnah nach Antragstellung zu zahlen, obwohl der Anspruch nach Grund und Höhe nicht feststeht. Andererseits bleiben die fiskalischen Interessen gewahrt, indem eine solche, auf unsicherer Tatsachenbasis ausgesprochene Bewilligung unter Widerrufsvorbehalt gestellt werden darf. Auch der Vorbehalt nach Abs. 2 Satz 2 erfordert nach der Rechtsprechung, dass er dem Bewilligungs-VA als Nebenbestimmung beigefügt wurde; er wird nicht kraft Gesetzes wirksam.[3]

 

Rz. 26

Satz 2 kommt nur zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes (regelmäßig das letzte Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt des Kindes) noch nicht vorliegt (1.) und der jeweilige Antragsteller angegeben hat, dass die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 8 BEEG im maßgeblichen Zeitraum voraussichtlich nicht überschritten werde (2.). Der Vorbehalt des Widerrufs kann anzubringen sein, wenn im Antrag Angaben dahingehend gemacht worden sind, dass die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, es aber nach den glaubhaft gemachten Angaben möglich erscheint, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommen doch die Grenzen des § 1 Abs. 8 BEEG übersteigt. Es muss ein objektiver Widerspruch zwischen den erklärten Einkommenserwartungen und den steuerlichen Einkommensverhältnissen im maßgeblichen Veranlagungszeitraum (Ist-Einkommen) vorliegen. Ist aber nach den letzten Nachweisen zu erwarten, dass die Einkommensgrenzen des § 1 Abs. 8 BEEG keine Rolle spielen, ist kein Widerrufsvorbehalt auszusprechen, sondern es kann ein endgültiger Bescheid ergehen.

[1] Verringerung der Grenze für ab 1.4.2025 geborene Kinder auf 175.000 EUR.
[2] Zur Rechtsnatur des Vorbehalts s. oben Rz. 15 – 16.

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