Rz. 19

Der Widerrufsvorbehalt kann nach Abs. 2 Satz 1 auch zu Lasten der Bezieher von Basiselterngeld angebracht werden. Sie müssen im Antrag (§ 7 BEEG) angegeben haben, dass sie im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen erzielen werden. Die Angabe muss sich auf den Bezugszeitraum beziehen. Sie muss dahingehen, dass während des Leistungsbezugs kein Einkommen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Mitarbeit in einem Unternehmen, Gewerbebetrieb u. Ä. erzielt werden wird. Das vor der Geburt erzielte Einkommen würde also durch die Betreuung des Kindes vollständig entfallen und daher zu ersetzen sein. Anders gesagt betrifft der Vorbehalt nur die Fälle, in denen das Elterngeld nach § 2 Abs. 1, 2 BEEG zu berechnen ist.

 

Rz. 20

Der Widerrufsvorbehalt nach Abs. 2 Satz 1 betrifft folglich nicht die Fälle, in denen ein/e Antragsteller/in im Antrag angegeben hat, dass er/sie weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkommen während des Elterngeldbezugs weiter zufließt (z. B. Arbeitszeitreduzierung, geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit u. Ä.). Selbst die Angabe eines noch so geringen Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum schließt den Vorbehalt nach Abs. 2 Satz 1 aus. Personen, die Elterngeld nach dem Mindestbetrag beziehen und im Antrag trotzdem Angaben zu (geringen) Erwerbseinkünften im Bezugszeitraum gemacht haben, werden vom Vorbehalt nach Sinn und Zweck der Regelung nicht erfasst. In diesen Fällen kann eine Berücksichtigung des höheren Einkommens aber nach Abs. 3 erfolgen.

 

Rz. 21

Der Vorbehalt des Widerrufs gilt darüber hinaus nur, wenn – entgegen den Angaben im Antrag – Einkommen aus Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielt wird. Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind nur solche Einnahmen, die im Bezugszeitraum durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit erzielt (verdient) werden. Auf die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG) kommt es nicht an.[1]

Nachzahlungen von Erwerbseinkommen für Zeiten außerhalb des Bezugszeitraums bleiben außer Betracht. Schließlich sind nur alle Arten von Einkommen zu berücksichtigen, die aus Erwerbstätigkeit erzielt werden. Andere Einkünfte, insbesondere Erträge aus dem Vermögen, z. B. Kapitalzinsen, Mietzinsen oder Pacht, beruhen nicht auf Erwerbstätigkeit und sind deshalb unbeachtlich.

 

Rz. 22

 
Achtung

Differenzierung bei Einkommen aus Gesellschaftsanteilen

Bei Einkommen aus Gesellschaftsanteilen ist genau zu prüfen, ob es sich nur um Vermögenserträge handelt, dann liegt kein Erwerbseinkommen vor (z. B. Dividenden aus Aktienbeteiligungen; Erträge aus Geschäftsanteilen). Entfaltet der Berechtigte aber in der Gesellschaft eine Tätigkeit, sind die Einkünfte regelmäßig seiner Erwerbstätigkeit zuzurechnen (z. B. mitarbeitender Gesellschafter).

 

Rz. 23

Subjektive Voraussetzungen in der Person des Antragstellers, wie Verschulden, der Versuch einer Täuschung o. Ä., müssen nicht erfüllt sein. Der Vorbehalt gilt auch, wenn der Antragsteller die Angaben im Antrag nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat und sich später die Umstände unvorhersehbar so geändert haben, dass Erwerbseinkommen erzielt wurde.

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