Rz. 13

Durch das ElterngeldPlusG ist Abs. 1a in den § 8 eingefügt und durch das 2. BEEG-ÄndG vom 15.2.2021[1] geändert worden. Die Regelung erweitert die Mitwirkungspflichten beim Elterngeld auf Personen, deren Mitwirkungspflichten ohne die ausdrückliche Regelung fraglich wären. Denn Mitwirkungspflichten treffen i. d. R. nur diejenigen Personen, die selbst Leistungen nach dem SGB beziehen oder beantragt haben.[2] Die Auskunftspflicht nach Abs. 1a Nr. 1 betrifft die Prüfung der Einkommensgrenze nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG. Steht der oder die Berechtigte im Leistungsbezug oder hat er/sie Elterngeld beantragt, werden auch der anderen Person, mit der die oder der Berechtigte im gemeinsamen Haushalt lebt, Mitwirkungspflichten auferlegt. Die andere Person wird verpflichtet, Angaben zu machen, damit geprüft werden kann, ob die Einkommensgrenzen für das Elterngeld nach § 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG überschritten worden sind.

 

Rz. 14

Die Eltern, die das Kind gemeinsam erziehen und beide Partnerschaftsbonus beantragen (§ 4b BEEG), werden beide zur Mitwirkung verpflichtet (Abs. 1a Nr. 2). Abs. 1a statuiert keine eigenständige Mitwirkungspflicht wie Abs. 1, sondern bezieht sich auf die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I und erstreckt diese bei Bezug von Partnerschaftsbonus auf den anderen Elternteil. Es geht darum zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus nach den genannten Vorschriften vorliegen. Der Partnerschaftsbonus setzt als zentrale Voraussetzung voraus, dass beide Elternteile gleichzeitig für 4 aufeinander folgende Monate im Umfang von 24 bis 32 Stunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. Die jeweiligen Antragsteller unterliegen den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 f. SGB I, wie der Eingangssatz klarstellt. Sie müssen also die dort geregelten Angaben machen, Fragen beantworten und Änderungen in ihren Angaben, insbesondere zum Einkommen und dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit, mitteilen. Die Grenzen der bestehenden Mitwirkungspflicht ergeben sich aus § 65 Abs. 1 und 3 SGB I (Abs. 1a Satz 2).[3]

[1] BGBl. I. 239.
[3] Vgl. auch BT-Drucks. 19/24438 S. 33.

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