Rz. 22

Leistungen werden nur bewilligt, wenn sie rechtzeitig und wirksam beantragt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 räumt der Antragstellung eine Rückwirkung für 3 Monate ein. Die Arten des Elterngelds werden also bei Antragstellung nach der Geburt des Kindes rückwirkend längstens für 3 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt. Das BSG hält die Anforderungen an Form und Frist der Antragstellung nicht für verfassungswidrig.[1]

 

Rz. 23

Der Antrag wirkt zunächst auf den Beginn des Antragsmonats zurück. Danach sind die letzten 3 Monate vor dem Beginn des Antragsmonats zu ermitteln. Der Wortlaut der Vorschrift stellt in der ab 1.9.2021 geltenden Fassung klar, dass die Frist an den jeweiligen Lebensmonat des Kindes anknüpft. Damit decken sich Bezugszeiträume (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BEEG) und Antragszeiträume. Die Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, die davon ausging, dass sich auch die Rückwirkung im 3-Monats-Zeitraum nach § 7 Abs. 1 Satz 2 auf die Lebensmonate des Kindes bezieht. Die Berechnung der Frist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 knüpft also am Geburtstag des Kinds an und berechnet von dort aus die 3-Monats-Grenze. Die Antragstellung wirkt bei dieser Sichtweise immer auf den Beginn des letzten Lebensmonats zurück. Fällt das Fristende für die Antragstellung auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende der Frist gemäß § 26 Abs. 3 SGB X auf den Ablauf des folgenden Werktags (§ 26 SGB X).[2]

 

Rz. 24

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

1. Sohn K wird am 9.7.2023 geboren. Seine Eltern beantragen erst am 20.10.2023 wirksam Basiselterngeld. Ab wann ist Basiselterngeld zu zahlen?

Berechnung: Da die ersten 3 Lebensmonate sich vom 9.7. bis 8.10.2023 erstrecken, wirkt der Antrag zunächst auf den 9.10.2023 zurück. Von dort werden die 3 Monate zurückgerechnet. Für Sohn K ist ab dem Tag der Geburt Basiselterngeld zu zahlen.

2. Tochter S anderer Eltern wird am 14.10.2022 geboren. Die Eltern beantragen für den Vater am 1.3.2023 rückwirkend Elterngeld Plus.

Berechnung: Die ersten 3 Lebensmonate liegen vom 14.10.2022 bis 13.1.2023. Der am 1.4.2023 gestellte Antrag wirkt auf den 14.3.2023 (Beginn eines weiteren Lebensmonats) zurück. Von da an werden 3 Monate zurückgerechnet. Bei dieser Berechnung ergibt sich ein Anspruch auf Elterngeld Plus ab 14.12.2022. Dagegen steht dem Vater der S für die Zeit vom 14.10. bis 13.12.2022 kein Elterngeld zu. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld ohnehin der Mutter zuzuordnen sind (§ 4 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG).

 

Rz. 25

Infolge der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Elterngeld auf die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats oder bei Elterngeld Plus bis zu 32 Monate können die Berechtigten den Bezugszeitraum durch verspätete Antragstellung nur verkürzen, durch spätere Antragstellung, z. B. wegen eines dortigen höheren Einkommensverlustes, nicht in andere Zeiträume verschieben (vgl. aber § 27 Abs. 1 BEEG). § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG steht dem Zahlungsanspruch für einen Kalendermonat nicht entgegen, wenn einem Berechtigten wegen der Begrenzung der rückwirkenden Antragstellung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG) nur für einen Lebensmonat des Kindes Elterngeld gezahlt werden kann. Denn § 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG verlangt nur, dass der Antragsteller "Elterngeld nur beziehen (kann), wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt". Das könnte dafür sprechen, dass eine Zahlung von Elterngeld für einen einzelnen Lebensmonat generell ausgeschlossen sein soll. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist aber anders zu entscheiden, denn die berechtigte Person wollte Elterngeld für einen längeren Zeitraum als einen Monat in Anspruch nehmen, was nur an der Fristenregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG scheiterte.[3]

Für angenommene Kinder und Kinder, deren Vaterschaft anerkannt wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG) kann Elterngeld ab Aufnahme in den Haushalt bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes, bezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wegen der beschränkten Rückwirkung des Antrags kommt es für diese Gruppe von Berechtigten darauf an, wann eine "Aufnahme" i. d. S. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt ist erst der Zeitpunkt der Begründung der Adoptionspflege[4] oder Anerkennung der Vaterschaft. Bei Adoption eines Kindes im Ausland ist der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt maßgeblich für den Beginn der Antragsfrist.[5]

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