1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 4 ist erstmals durch das Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 17.1.2009[1] zum 24.1.2009 modifiziert worden, indem die bereits eine Höchstgrenze von Bezugsmonaten vorsehende Formulierung im damaligen Satz 1 ("... kann höchstens für 12 Lebensmonate...") um eine Untergrenze ("...mindestens für 2...") ergänzt wurde.

 

Rz. 2

Die durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[2] veranlasste Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2 a. F. war eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG. Das BSG hatte der bisherigen Formulierung der "berechtigten Person" entnommen, dass es nur dann zum Eintritt der fiktiven Zuordnung von Bezugsmonaten kommen sollte, wenn es der "berechtigten Person" rechtlich möglich sei, Elterngeld zu beziehen. Eine solche rechtliche Möglichkeit hatte das BSG verneint, wenn die berechtigte Person "aufgrund objektiver Gegebenheiten überhaupt nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis i. S. d. § 1 BEEG gehört".[3] Diesen Ansatz hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 4 Abs. 3 Satz 2 a. F. verworfen.[4] Bei der Änderung der Formulierung im Übrigen handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 3 BEEG.[5]

 

Rz. 3

Eine umfangreiche Neustrukturierung hat § 4 mit der Einführung des Elterngeld Plus durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz v. 18.12.2014[6] erfahren. Dieses Gesetz war als "ein neues Kapitel in der Familienpolitik"[7] angekündigt worden. In Abs. 1 und 2 wurden Sätze eingefügt bzw. neu gefasst, die Abs. 3 bis 6 ersetzten die bisherigen Abs. 3 und 4, wobei § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 neu gefasst wurde. Abs. 7 hat mit kleinen Modifizierungen Abs. 5 a. F entsprochen.

 

Rz. 4

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017[8] hat in Abs. 5 Satz 3 nach den Wörtern "anzurechnende Leistungen" die Wörter "oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen" eingefügt.

 

Rz. 5

Infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[9] wurden in Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "§ 24b Abs. 1 und 2" durch die Wörter "§ 24b Abs. 1 und 3" ersetzt.

 

Rz. 6

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 15.2.2021[10] hat mit Wirkung zum 1.9.2021 zur einer umfangreichen Änderung des § 4 geführt. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wurden die §§ 4 bis 4d neu strukturiert. Im Rahmen der Neustrukturierung haben sich die einzelnen Regelungen wie folgt verschoben: Der Regelungsgehalt des bisherigen § 4 Abs. 2 Satz 2 wurde von § 4a Abs. 1 und derjenige der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 von § 4a Abs. 2 übernommen. Die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 ist unter Neugestaltung des Partnerschaftsbonus in die Vorschrift des § 4b übertragen worden. § 4 Abs. 6 ist mit geringfügigen Korrekturen in die Vorschrift des § 4c überführt worden. Inhaltlich wurde § 4 Abs. 7 von § 4d übernommen.[11]

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes haben sich folgende redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen ergeben: Die jeweilige Ersetzung des Begriffs "Monat" durch den Begriff "Lebensmonat" an verschiedenen Stellen dieses Gesetzes dient der Klarstellung und führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Der Begriff "Basiselterngeld" ersetzt die Formulierung "Elterngeld im Sinne des Abs. 2 Satz 2". Die Begriffe "Basiselterngeld", "Partnerschaftsbonus" und "ElterngeldPlus" treten an die Stelle vieler Verweise im Gesetz und dienen so der besseren Verständlichkeit. Diese Umgestaltung ist lediglich redaktionell bedingt und führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Teilweise wurde die Formulierung "beziehen" oder "beanspruchen" durch die Formulierung "hat Anspruch" ersetzt. Diese und weitere sprachliche Anpassungen sind rein redaktioneller Art.[12]

 

Rz. 7

Infolge des Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[13] ist mit Wirkung zum 1.4.2024 Abs. 2 Satz 3 gestrichen und Abs. 6 eingefügt worden.

[1] BGBI. 2009 I S. 61.
[2] BGBl. 2006 I S. 2748, 2750 – Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006.
[4] Vgl. BT-Drucks. 17/9841 S. 29.
[5] BT-Drucks. 17/9841 S. 29.
[6] BGBl. 2014 I S. 2325.
[7] Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend M. Schwesig, Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 18/55, 26.9.2014, 5071.
[8] BGBl. 2017 I S. 778, 790.
[9] BGBl. 2017 I S. 1228, 1241.
[10] BGBl. 2021 I S. 239.
[11] BT-Drucks. 559/220 S. 26.
[12] BT-Drucks. 559/220 S. 26 f.
[13] BGBl. 2024 I Nr. 412.

1.2 Zweck und Systematik

 

Rz. 8

§ 4 enthält Rahmenbedingungen für die zeitliche Ausgestaltung des Bezugszeitraums. Er regelt dessen Beginn und Ende und konkretisiert zudem die Zeitabschnitte, innerhalb derer die Anspruchsberechtigten Elterngeld beziehen können. Der den Anspruchsberechtigten grds. zustehenden Wahlfre...

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