Rz. 18

§ 28 Abs. 1a BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung enthält eine Übergangsregelung bezüglich der mit Inkrafttreten ab 1.4.2024 durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023[1] geänderten Einkommensobergrenzen für den Elterngeldanspruch nach § 1 Abs. 8 BEEG. Die bisherige Rechtslage, also die bisherigen Einkommenshöchstgrenzen von 300.000 EUR zu versteuerndem Einkommen bei Paaren bzw. von 250.000 EUR zu versteuerndem Einkommen bei Alleinerziehenden, sind weiterhin auf alle nach dem 31.8.2021 und vor dem 1.4.2024 geborene oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder anzuwenden. Damit stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass die neuen, abgesenkten und einheitlichen Einkommenshöchstgrenzen für den Elterngeldanspruch gemäß § 1 Abs. 8 BEEG in der ab 1.4.2024 geltenden Fassung nur für Geburten oder Adoptionen ab dem 1.4.2024 gelten.[2] Er bewahrt damit zumindest Betroffene, deren Einkommen die herabgesetzten Einkommensschwellenwerte überschreiten, in laufenden Leistungsfällen vor einem Anspruchsverlust ab dem 1.4.2024, obwohl er aus verfassungsrechtlichen Gründen wohl nicht verpflichtet gewesen wäre, diesen Personenkreis zu verschonen.[3]

[1] BGBl. 2023 I Nr. 412 S. 1.
[2] BT-Drucks. 20/9792 S. 21.
[3] So zutreffend: Dau, JM 2024, 65, 67.

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