Rz. 5

§ 14 Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass einer der dort aufgeführten Tatbestände rechtswidrig verwirklicht wird. Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn das an sich mit Bußgeld bedrohte Verhalten gerechtfertigt ist (vgl. §§ 15, 16 OWiG). Gerechtfertigt ist ein Verhalten, wenn z. B. Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen (etwa der Datenschutz) die Erteilung von Auskünften verbietet oder der Mitwirkungspflichtige die Grenzen der Mitwirkungspflicht gerichtlich klären lassen will. Die Ordnungswidrigkeit muss vorwerfbar, d. h. schuldhaft, begangen worden sei. Dabei ordnet die Vorschrift an, dass zur Verwirklichung der genannten Tatbestände neben vorsätzlichem auch fahrlässiges Handeln genügt (§ 10 OWiG). Vorsätzlich handelt, wer einen der Tatbestände des Satzes 1 mit Wissen und Wollen verwirklicht. Fahrlässig handelt, wer nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung als vorhersehbar zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten.[1]

 

Rz. 6

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass das ordnungswidrige Verhalten einem Handelnden als Tun und Unterlassen zugerechnet werden kann (§§ 8, 14 OWiG). Dabei kann eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der Handelnde selbst sie als Täter verwirklicht, zu ihr angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat. § 9 Abs. 2 OWiG regelt für auskunftspflichtige Betriebe, unter welchen Voraussetzungen ein mit der Erteilung von Auskünften beauftragter Mitarbeiter die jeweilige Ordnungswidrigkeit begehen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 12.3.2004, 1 Ss 42/04[2]).

[1] Vgl. Göhler, § 10 OWiG, Rz. 14.
[2] GewArch 2004, 414.

2.1.1 Verletzung der Nachweispflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 1)

 

Rz. 7

Nach Nr. 1 handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Pflicht aus § 8 Abs. 1 BEEG eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt. Der Begriff "Rechtzeitigkeit" orientiert sich am Rechtsgedanken des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Mitteilung ist daher rechtzeitig erfolgt, wenn sie unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen wurde. Die Auskunftsverpflichtung entsteht mit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes der maßgeblichen Gebotsnorm (z. B. tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei Meldeverpflichtungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Soweit seitens der zuständigen Stelle eine Auskunftserteilung gesetzt wurde, ist die Auskunft nicht rechtzeitig, wenn sie nach Ablauf der im Auskunftsverlangen gesetzten behördlichen Frist erfolgt. Die nachweisbar frühzeitige Kenntnis der berechtigten Person über den voraussichtlich zu meldenden Sachverhalt (z. B. der Termin für eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder die Inanspruchnahme eines Kita-Platzes) ist bei der Auslegung des Begriffs "rechtzeitig" zu berücksichtigen und lässt es als angemessen erscheinen, dass die Erwerbstätigkeit zumindest kurzfristig nach ihrer Aufnahme gemeldet wird.[1]

Adressat der Bescheinigungspflicht ist die "berechtigte Person". Das ist jeweils die Person, die Elterngeld bezieht oder Anspruch auf die Leistung erhebt (Antragsteller), und entsprechend die in § 8 Abs. 1 BEEG geforderten Angaben "gemacht hat". Die nach § 8 Abs. 1a BEEG mitwirkungspflichtigen Personen werden vom Tatbestand nicht erfasst, sie können aber ggf. nach Nr. 3 ordnungswidrig handeln. Der Tatbestand nach Nr. 1 ist verwirklicht, wenn eine nach § 8 Abs. 1 BEEG nachweispflichtige Person der zuständigen Behörde einen Nachweis über das voraussichtliche oder das tatsächliche Einkommen nicht, falsch, unvollständig oder zu spät vorlegt. Die Pflicht zum Nachweis der Arbeitszeit ist in § 8 Abs. 1 BEEG zum 1.9.2021 gestrichen worden. Zu einer Auskunftspflichtverletzung kommt es nur, wenn im Elterngeldantrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen während des Leistungsbezugs gemacht worden sind. Gegenstand der Nachweispflicht ist das tatsächlich erzielte Einkommen aber auch die Änderung anderer Umstände, z. B. die Betreuung des Kindes in einer Kita.

[1] Vgl. BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG, Nr. 14.3, S. 232.

2.1.2 Verletzung der Auskunfts- und Bescheinigungspflicht durch den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 1 Nr. 2)

 

Rz. 8

Der Tatbestand der Nr. 2 richtet sich an den oder die Arbeitgeber, der nach dem BEEG anspruchsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 1 BEEG). Für die in Heimarbeit Beschäftigten sind Auftraggeber oder Zwischenmeister auskunftspflichtig (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 BEEG), sie sind auch Arbeitgeber i. S. d. Nr. 2. Ist eine juristische Person Arbeitgeber sind die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer als deren Organe verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann die Personalverantwortung auf einen Vertreter, etwa einen leitenden Angestellten übertragen. Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft nimmt oftmals ein Generalbevollmächtigter, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter die Arbeitgeberfunktion wahr. Handelt eine Person, der die Personalverantwortung übertragen ist, hat dies zur Folge, dass diese Person ggf. Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 14 verantworten muss (§ 30 Abs. 1 OWiG), wenn ihr die Tat zurechenbar ist.[1]

 

Rz. 9

Der Tatbestand Nr. 2 ist verwirklicht, wenn eine...

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