Rz. 18

Bevor eine Klage gegen einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zulässig erhoben werden kann, ist die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung in einem Vorverfahren zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung eines Widerspruchs (§ 83 SGG). Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzulegen, die den VA erlassen hat. Für die Einlegung zur Niederschrift genügt die Vorsprache bei der zuständigen Behörde zu deren Dienstzeiten. Diese ist verpflichtet, den Widerspruch aufzunehmen.

 

Rz. 19

An die Erhebung des Widerspruchs werden keine hohen formellen Anforderungen gestellt. Es genügt, zum Ausdruck zu bringen: "Ich erhebe Widerspruch gegen den Bescheid vom …" oder sogar nur "Mit dem Bescheid vom … bin ich nicht einverstanden". Natürlich ist die Erfolgschance des Widerspruchs größer, wenn der Widerspruchsführer formulieren kann, warum oder in welchem Punkt er den Bescheid für unrichtig hält. Zur Erhebung des Widerspruchs ist die Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids der zuständigen Behörde einzuhalten (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Einhaltung der Rechtsbehelfsfristen ist eine wesentliche Voraussetzung für das erfolgreiche Führen des Verfahrens; denn die Fristversäumung kann der Beschreitung des Rechtswegs entgegenstehen.

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