2.1 Keine Anrechnung auf einkommensabhängige Leistungen (Abs. 1)

 

Rz. 5

Das Elterngeld selbst sowie vergleichbare Länderleistungen (Landeserziehungsgeld in Bayern oder Baden-Württemberg) sowie die nach § 3 BEEG auf das Elterngeld anzurechnende Sozialleistungen werden bis zur Höhe von 300 EUR im Monat nicht bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen berücksichtigt. Für Elterngeld Plus gilt gem. Abs. 3 der abgesenkte Betrag von 150 EUR. Es kommt nicht auf die Art der Leistung an; auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag nicht mehr als 300 EUR. Aber: Zu dem Grundsatz des Abs. 1 trifft Abs. 5 der Vorschrift eine abweichende Regelung.[1]

Abs. 1 stellt ein Verbot auf, den Betrag des Mindestelterngeldes (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) bei der Berechnung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies geschieht allerdings nachrangig zu den Vorschriften über die Berechnung des Elterngeldes. Zunächst ist die Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung der nach § 3 BEEG vorrangigen Leistungen zu bestimmen. Nicht nur die jeweilige Leistung, sondern auch hierauf nach § 3 BEEG angerechnete Leistungen dürfen nicht dazu führen, dass sich andere einkommensbezogene Leistungen vermindern.

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Zusammentreffen von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und BAföG

A hätte im Monat nach der Geburt ihrer Tochter Anspruch auf BAföG i. H. v. 500 EUR. Die Krankenkasse zahlt ihr für denselben Monat Mutterschaftsgeld i. H. v. 350 EUR. Da das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG), kommt Letzteres nicht zur Auszahlung. Nach § 10 Abs. 1 muss ihr aber vom Mutterschaftsgeld ein Betrag von 300 EUR anrechnungsfrei verbleiben. Auf das BAföG dürfen also nur 50 EUR vom Mutterschaftsgeld angerechnet werden. A erhält das volle Mutterschaftsgeld und das durch Anrechnung um 50 EUR gekürzte BAföG (Zahlbeträge 350 und 450 EUR). Damit steht sie wirtschaftlich betrachtet so, als hätte sie zu den bisherigen 500 EUR BAföG die 300 EUR Mindestelterngeld erhalten.

[1] S. dazu unten Rz. 20 f.

2.2 Welche Leistungen bleiben unberücksichtigt?

 

Rz. 7

Das BEEG unterscheidet streng zwischen den Ansprüchen der verschiedenen Berechtigten (§ 7 BEEG), daher gilt das Berücksichtigungsverbot für das Elterngeld als Sozialleistung des jeweils Berechtigten; eine Berücksichtigung bei dem jeweils anderen Berechtigten wird nicht hergestellt. Es werden alle in Satz 1 bezeichneten Leistungen zusammengerechnet, die die berechtigte Person bezieht. Der Garantiebetrag wird je berechtigter Person, nicht je Elterngeldanspruch gewährt.[1]

 

Rz. 8

Das Anrechnungsverbot gilt auch für die dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen der Länder. Vergleichbar sind solche Leistungen, die in wesentlichen Teilen der Zielsetzung und Ausgestaltung des Elterngeldes entsprechen. Vergleichbare Leistungen müssen sich daher am individuellen Erwerbseinkommen der Betreuungsperson orientieren und deren durch die Betreuung des Kindes entfallenes Erwerbseinkommen zu einem nicht unerheblichen Teil ausgleichen.[2] Das Landeserziehungsgeld, wie es von einigen Bundesländern gewährt wird, ist eine dem (Bundes-)Elterngeld vergleichbare Leistung.

 

Rz. 9

Landeserziehungsgeld wird in folgenden Ländern und nach folgenden Vorschriften erbracht:

 
Bayern: Bayerisches Familiengeldgesetz (BayFanGG) v. 11.7.2018. Nur Landeselterngeld ist anrechnungsfrei. Dagegen ist das bayerische Betreuungsgeld anzurechnendes Einkommen i. S. d. §§ 11 ff. SGB II. Diese Leistung hat einen anderen Zweck und andere Zahlungszeiträume als das Elterngeld, sodass es nicht nach Abs. 1 von der Anrechnung ausgeschlossen ist.[3]
Sachsen: Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (SächsLErzGG) für Geburten ab 1.1.2015.
 

Rz. 10

Die gegenüber dem Elterngeld vorrangigen Leistungen, die auf die jeweilige Leistung angerechnet werden, stehen einer Anrechnung ebenfalls entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG werden auf das Elterngeld z. B. Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) angerechnet. Auch dem Elterngeld ähnliche ausländische Leistungen, die Berechtigte von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen beanspruchen können und für die das Koordinierungsrecht der EU nicht gilt, sind bis zum Mindestbetrag nicht auf einkommensabhängige Leistungen anzurechnen (vgl. die Liste des § 3 Abs. 1 BEEG).

[1] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG § 10.0.
[2] BMFSFJ, Richtlinien zum BEEG § 10.1.

2.3 Sozialleistungen, auf die nicht anzurechnen ist

 

Rz. 11

300 EUR des Elterngeldes oder vergleichbarer Leistungen der Länder bleiben unberücksichtigt bei der Berechnung von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderem Einkommen abhängig ist.[1] Es kommt nicht auf die Art der Leistung an, auch wenn Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder zeitgleich bezogen werden, beträgt der monatliche anrechnungsfreie Betrag 300 EUR. Ebenfalls anrechnungsfrei sind nach Abs. 1 bis zur Höhe von 300 EUR die Leistungen, die n...

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