Rz. 18

Abs. 4 steht im Kontext mit § 2a Abs. 4 BEEG. Danach wird das Elterngeld und das Elterngeld Plus bei Betreuung von Mehrlingen um 300 EUR für jedes weitere Kind erhöht (Zuschlag) bzw. für jedes Kind der Basisbetrag gezahlt. Obwohl die Betreuungsleistung zeitgleich erbracht wird, gilt wie bei nacheinander geborenen Kindern, dass ein Mindestelterngeld von 300 EUR bzw. ein Elterngeld Plus von 150 EUR je Kind gezahlt und beim Bezug anderer Sozialleistungen – vorbehaltlich Abs. 5 – nicht durch Einkommensanrechnung aufgezehrt werden soll. Werden z. B. Drillinge geboren und betreut, steht den jeweils Berechtigten nach deren Geburt ein Elterngeld einschließlich Zuschlägen von mindestens 900 EUR pro Lebensmonat der Drillinge zu (bei Zwillingen entsprechend 600 EUR/Monat). Dieser Betrag darf bei der Berechnung der oben in Rz. 12 genannten einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht berücksichtigt werden. Wird Elterngeld Plus bezogen[1], ist die Anrechnung im Umfang von 150 EUR pro Kind und Lebensmonat für den verlängerten Bezugszeitraum anrechnungsfrei.[2]

 

Rz. 19

Die Freistellung bezieht sich allerdings nur auf die Zuschläge bei Mehrlingsgeburten nicht aber auf die Geschwisterzuschläge nach § 2a Abs. 1 BEEG.[3]

[1] S. oben Rz. 17.
[2] Rancke/Lenz, Mutterschutz/Elterngeld, 2. Aufl. 2010, § 10 BEEG, Rz. 6.
[3] Vgl. dazu BR-Drucks. 884/1/2009 S. 9 sowie BT-Drucks. 17/9841 S. 30.

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