(1) Das Elterngeld [Bis 31.08.2021: , das Betreuungsgeld] [1] und [Bis 31.08.2021: jeweils] [2] vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 [Bis 31.08.2021: oder § 4c] [3] auf die [Bis 31.08.2021: jeweilige] [4] Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.[5]

 

(2) Das Elterngeld [Bis 31.08.2021: , das Betreuungsgeld] [6] und [Bis 31.08.2021: jeweils] [7] vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 [Bis 31.08.2021: oder § 4c] [8] auf die [Bis 31.08.2021: jeweilige] [9] Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.[10]

 

(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

 

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

 

(5)[11] 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. 2Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. 4Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.

Bis 31.12.2022:

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,[12] [Bis 31.08.2021: und] § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz[13]. 2Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

 

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

[1] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[2] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[3] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[4] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[5] Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013.
[6] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[7] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[8] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[9] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden bis 31.08.2021.
[10] Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013.
[11] Abs. 5 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[12] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[13] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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