Rz. 69
Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 werden nur deutsche Staatsangehörige i. S. d. §§ 1 ff. StAG erfasst. Während § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nur von nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubten Beamtinnen und Beamten spricht, erfasst die Entsenderichtlinie (EntsR)[1] nach § 1 Abs. 1 EntsR darüber hinaus Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten.
Rz. 70
Die Einbeziehung dieses Personenkreises ist ebenfalls vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in internationalen Einrichtungen, in der Verwaltung oder in öffentlichen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU sowie in der Entwicklungszusammenarbeit unter anderem im deutschen Interesse liegt (vgl. § 1 Abs. 4 EntsR) und demzufolge ein umfassender Sozialversicherungsschutz gewährleistet werden soll. Für die Dauer der Entsendung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EntsR i. V. m. § 6 SUrlV bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern Urlaub unter Wegfall der Besoldung, bei Tarifbeschäftigten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EntsR i. V. m. § 28 TVöD Urlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sieht zwar lediglich eine vorübergehende Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EntsR die Entsendung in einem ersten Schritt auf 5 Jahre zu befristen ist; eine Verlängerung der Entsendung ist aber möglich, wobei die Entsendung insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten soll (§ 2 Abs. 4 Satz 3 EntsR). Ein nicht abschließendes Verzeichnis der für eine Entsendung infrage kommenden zwischen- und überstaatlichen Organisationen findet sich im Anhang zur Entsenderichtlinie.[2]
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