Rz. 68

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 hat Anspruch auf Elterngeld auch, wer ohne über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu verfügen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen (Alt. 1), oder wer vorübergehend eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt (Alt. 2).

3.3.1 Entsendung (insbesondere) von Beamtinnen und Beamten

 

Rz. 69

Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 werden nur deutsche Staatsangehörige i. S. d. §§ 1 ff. StAG erfasst. Während § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nur von nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubten Beamtinnen und Beamten spricht, erfasst die Entsenderichtlinie (EntsR)[1] nach § 1 Abs. 1 EntsR darüber hinaus Richterinnen und Richter sowie Tarifbeschäftigte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten.

 

Rz. 70

Die Einbeziehung dieses Personenkreises ist ebenfalls vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in internationalen Einrichtungen, in der Verwaltung oder in öffentlichen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der EU sowie in der Entwicklungszusammenarbeit unter anderem im deutschen Interesse liegt (vgl. § 1 Abs. 4 EntsR) und demzufolge ein umfassender Sozialversicherungsschutz gewährleistet werden soll. Für die Dauer der Entsendung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 EntsR i. V. m. § 6 SUrlV bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern Urlaub unter Wegfall der Besoldung, bei Tarifbeschäftigten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EntsR i. V. m. § 28 TVöD Urlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sieht zwar lediglich eine vorübergehende Tätigkeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EntsR die Entsendung in einem ersten Schritt auf 5 Jahre zu befristen ist; eine Verlängerung der Entsendung ist aber möglich, wobei die Entsendung insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten soll (§ 2 Abs. 4 Satz 3 EntsR). Ein nicht abschließendes Verzeichnis der für eine Entsendung infrage kommenden zwischen- und überstaatlichen Organisationen findet sich im Anhang zur Entsenderichtlinie.[2]

[1] Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zu einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit – Entsenderichtlinie Bund – EntsR – v. 9.12.2015, GMBl. 2016 S. 33 ff.
[2] Vgl. zum Ganzen auch Brose/Weth/Volk/Brose, § 1, Rz. 106 ff.

3.3.2 Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland

 

Rz. 71

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 ist auf diejenigen anwendbar, die vorübergehend eine nach § 123a BRRG oder § 29 BBG zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnehmen. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist im Gegensatz zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 nicht erforderlich.[1] Vielmehr kann die Zuweisung gegenüber all jenen erfolgen, die die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 BBG bzw. § 7 BeamtStG erfüllen. Im Hinblick auf das Erfordernis der Staatsangehörigkeit kommen demnach auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, in Betracht (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1a-c BBG bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 1a-c BeamtStG).

[1] So u. a. auch Brose/Weth/Volk/Brose, § 1, Rz. 107.

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