Rz. 5

Sofern Arbeitgeber und Betriebsrat eine schriftliche Regelung über Auswahlrichtlinien treffen, so erfolgt dies regelmäßig in Form einer Betriebsvereinbarung, die Abschluss- und Beendigungsnormen enthält. Zwingend ist dies nicht. Das Gesetz verlangt für die Auswahlrichtlinie keine Schriftform. Eine Auswahlrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Personalentscheidungen nach einem bestimmten Auswahlsystem trifft, ohne dieses explizit niederzulegen. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 95 BetrVG leicht umgehen. Die Auswahlrichtlinie kann unabhängig davon auch einseitig vom Arbeitgeber erstellt werden, bedarf dann jedoch noch der Zustimmung des Betriebsrats. In dem Kontext gilt festzuhalten, dass die Regelungsgegenstände des § 95 Abs. 1 BetrVG eben teilbar sind, wie aus dem Wortlaut – Richtlinien – unmittelbar folgt. Daher kann der Arbeitgeber den Regelungsgegenstand auf eine Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen beschränken. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, wonach nur gleichzeitig über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen verhandelt werden kann. Die Forderung des Betriebsrats auf Vereinbarung einer umfassenden Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG führt daher auch nicht dazu, dass der Arbeitgeber von seinem eingeschränkten Verhandlungsgegenstand abrücken muss und sich nur noch umfassend über eine Auswahlrichtlinie mit dem Betriebsrat verständigen dürfte. Er ist nicht verpflichtet, vor der Anrufung einer Einigungsstelle zunächst über sämtliche Regelungsgegenstände des § 95 Abs. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat in Verhandlungen zu treten, es andernfalls zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, wenn der Betriebsrat das Verfahren durch seine Forderung nach umfassenden Richtlinienverhandlungen in erheblichem Umfang ausweiten könnte (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 8.3.2012, 11 TaBV 5/12).

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