Rz. 19

Aufgrund der umfassenden Informations- und Beratungsrechte, die dem Betriebsrat durch § 90 BetrVG zugewiesen sind, kann es zu langwierigen Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommen, zumal die Planung ein kontinuierlicher Prozess ist. Es ist daher möglich und im Ergebnis – insbesondere in größeren Betrieben – auch zweckmäßig, dass der Arbeitgeber einen Abgesandten bestellt, der seine Interessen gegenüber dem Betriebsrat umfassend vertritt, der wiederum mit der Vorbereitung seiner Entscheidung einen fachkundigen Ausschuss beauftragt. Ferner besteht die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung die Einrichtung einer ständigen Kommission gem. § 28 Abs. 2 BetrVG zu vereinbaren. Darüber hinaus ist die Festlegung von Grundsätzen zur Vereinfachung des Beratungsverfahrens in Betriebsvereinbarungen zulässig.

 

Rz. 20

Die Beteiligung nach § 90 BetrVG ist zwingend und kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert, nicht aber eingeschränkt werden. Ebenso wenig vermag der Betriebsrat auf Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die Zukunft verzichten.

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