Rz. 2

Soweit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen wird, kann er auch Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs wird dem Arbeitnehmer dadurch aber nicht eingeräumt. Gegen die Nichtberücksichtigung seiner Vorschläge steht ihm allerdings das (allgemeine) Beschwerderecht nach § 84 BetrVG zu.[1] § 82 BetrVG ergänzt die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG und die Rechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG und § 91 BetrVG.

[1] Vgl. hierzu auch § 84 Rz. 9n ff.

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