Rz. 94

§ 75 BetrVG ist Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Infolgedessen sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (z. B. Betriebsvereinbarungen), die gegen diese Regelung verstoßen, nichtig.[1] Dies ergibt sich nach Inkrafttreten des AGG auch aus dessen § 7 Abs. 2.

 

Rz. 95

Umstritten ist, ob § 75 BetrVG als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist mit der Folge, dass ein Verstoß eine Schadensersatzpflicht auslösen kann.[2] Dagegen spricht, dass sich der Gesetzgeber mit der Regelung in § 15 Abs. 3 AGG (verschuldensabhängige Ansprüche bei Anwendung kollektivrechtlicher Regelungen) in diesem Bereich auf eine Entschädigungspflicht, die zudem nur unter engen Voraussetzungen besteht, beschränkt hat.

 

Rz. 96

Bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Inhalt und Beachtung der Rechte und Pflichten aus § 75 BetrVG kann der Betriebsrat ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. Dieses Recht steht nur dem Betriebsrat, nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung hat der Betriebsrat nach Ansicht des BAG allerdings nicht (BAG, Beschluss v. 28.5.2002, 1 ABR 32/01[3]).

 

Rz. 97

Verstößt der Betriebsrat grob gegen § 75 BetrVG, kann er nach § 23 Abs. 1 BetrVG aufgelöst werden. Einzelne Betriebsratsmitglieder können bei einem groben Verstoß aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden (BAG, Urteil/Beschluss v. 4.5.1955 AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG).

[1] Fitting/Engels, § 75 Rz. 177.
[2] So Fitting/Engels, § 75 BetrVG Rz. 177; a. A. Richardi, § 75 BetrVG Rz. 53.
[3] NZA 2003, 166; AP Nr. 39 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs.

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