Rz. 33

Werden hingegen mehrere Wahlvorschläge gemacht (d. h. mehrere Vorschlagslisten mit Kandidaten eingereicht), sind die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVGBAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[1]). Die Neufassung der Verweisungsvorschrift des § 51 Abs. 1 S. 2 BetrVG durch das BetrVerf-ReformG beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers (BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 62/03[2]).

 

Rz. 34

Die Verhältniswahl wird stets in einem Wahlgang als Listenwahl durchgeführt, d. h. die Gesamtbetriebsratsmitglieder können die Kandidatenlisten nur als solche wählen.[3] Die Auszählung der Stimmen erfolgt – unter Beachtung der Stimmengewichtung nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG – entsprechend dem d'Hondt'schen Höchstzahlensystem (vgl. § 15 WO).[4] Die für jede Liste abgegebenen Stimmenzahlen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Gewählt sind jeweils diejenigen Kandidaten mit der höchsten Zahl. Das Verhältniswahlprinzip gewährleistet, dass der die laufenden Geschäfte des Gesamtbetriebsrats führende Gesamtbetriebsausschuss ein verkleinertes Abbild des Gesamtbetriebsrats darstellt. Durch die Listenwahl wird den im Gesamtbetriebsrat vertretenen Minderheiten eine Mitarbeit im Gesamtbetriebsausschuss ermöglicht. Insbesondere erhalten die im Gesamtbetriebsrat vertretenen Minderheitskoalitionen einen Minderheitenschutz bei der Besetzung des Gesamtbetriebsausschusses (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 37/04[5]; BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 43/04[6]; BAG, Beschluss v. 21.7.2004, 7 ABR 62/03[7]).

[1] NZA 2005, 1069, 1072.
[2] NZA 2005, 173, 174.
[3] Vgl. Fitting, § 27 BetrVG Rz. 23.
[4] Fitting, § 27 BetrVG Rz. 24; Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 13.
[5] NZA 2005, 1069, 1072.
[6] NZA 2005, 1072, 1074.
[7] NZA 2005, 173, 174 f.

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