Rz. 23

Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen wie weitere Ausschusssitze zu vergeben sind[1]. Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt. Es genügt eine relative Mehrheit. Eine absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder oder eine absolute Mehrheit der Anwesenden ist nicht erforderlich[2]. Werden auf einem Stimmzettel mehr Kandidaten angekreuzt, als Sitze zu vergeben sind, ist der Stimmzettel ungültig[3]. Weniger Stimmen abzugeben, als Sitze zu verteilen sind, ist dagegen unschädlich. Kumulieren, d. h. die Abgabe mehrerer Stimmen auf den gleichen Kandidaten, ist unzulässig und führt zur Ungültigkeit des Stimmzettels, da diese Sonderregelung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Geschlechterquoten oder eine proportional gleiche Besetzung mit Vertretern bestimmter Arbeitnehmergruppen (Arbeiter/Angestellte) können und dürfen nicht berücksichtigt werden, da die Ergebnisgleichheit der Stimmen beeinträchtigt wäre[4].

 

Rz. 24

Da drei weitere Ausschusssitze zu vergeben sind, hat jedes der 15 Betriebsratsmitglieder drei Stimmen. Das Ergebnis könnte wie folgt aussehen.

 
Kandidat Anzahl der erhaltenen Stimmen
Herr A. 5
Frau B. 5
Frau C. 7
Herr D. 8
Herr E. 9
Herr F. 6
Herr G. 5

Damit sind Frau C., Herr D. und Herr E. gewählt.

 

Rz. 25

Entfällt auf zwei Kandidaten, die für den letzten zu vergebenen weiteren Ausschusssitz in Betracht kommen, die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los (vgl. BAG, Beschluss v. 26.2.1987, 6 ABR 55/85[5]). Hat der Betriebsrat vor der Wahl allerdings beschlossen, dass es in einem solchen Fall zu einer Stichwahl oder einer Neuwahl kommt, sind diese durchzuführen[6].

Beispiel bei gleichem Ausgangsfall:

 
Kandidat Anzahl der erhaltenen Stimmen
Herr A. 5
Frau B. 5
Frau C. 7
Herr D. 8
Herr E. 8
Herr F. 7
Herr G. 5

Sofern der Betriebsrat keine abweichende Regelung getroffen hat, ist hier per Los zwischen Frau C. und Herrn F. zu entscheiden.

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 14.
[2] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 14.
[3] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 10.
[4] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 10.
[5] DB 1987, 1995-1996.
[6] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz. 10.

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