Rz. 14

Die Wahlvorschläge müssen die Kandidaten in einer gewollten Reihenfolge auflisten, da die Vergabe der Sitze später nach Rangfolge innerhalb der Vorschlagsliste erfolgt. Die Wahlvorschläge müssen nicht entsprechend den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten erfolgen, die für die Betriebsratswahl zur Wahl standen[1]. Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, wie dies z. B. für die Wahlvorschläge zum Betriebsrat erforderlich ist. Auch mündliche Wahlvorschläge sind zulässig. Es ist jedoch deutlich zu machen, ob es sich bei den mündlichen Wahlvorschlägen um eigene Wahlvorschläge oder um eine Ergänzung von vorhandenen Wahlvorschlägen handelt. Handelt es sich tatsächlich um einen einzigen einheitlichen Wahlvorschlag, ist eine Mehrheitswahl durchzuführen[2]. Ein Wahlvorschlag kann auch aus einer einzigen Person bestehen. Der Betriebsratsvorsitzende hat eine Niederschrift über die Wahlvorschläge einschließlich der Reihenfolge der Kandidaten zu erstellen (§ 34 BetrVG).

 

Rz. 15

Wahlvorschläge für drei weitere zu wählende Betriebsausschussmitglieder könnten somit folgendermaßen aussehen:

 
Platz Wahlvorschlag A Wahlvorschlag B Wahlvorschlag C
1 Herr A. Frau D. Herr F.
2 Frau B. Herr E. Herr G.
3 Frau C. Herr H.
 
Hinweis

Zu Gründen, warum mehr Kandidaten auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollten, als Ausschusssitze zu vergeben sind[3].

 

Rz. 16

Die Reihenfolge der einzelnen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel wird per Los bestimmt[4].

[1] Däubler/Wedde, § 27 BetrVG Rz 21.
[3] Siehe unten Rz. 31, 35.
[4] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 12.

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