1 Allgemeines

 

Rz. 1

Betriebsräte mit mindestens neun Mitgliedern bilden einen Betriebsausschuss, der in jedem Fall die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Zudem kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

 

Rz. 2

Die Einrichtung eines Betriebsausschusses dient der Vereinfachung der Betriebsratsarbeit. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte müssen nicht alle Betriebsratsmitglieder zusammenkommen, sondern lediglich die Mitglieder des Betriebsausschusses. Da folglich weniger Betriebsratsmitglieder für die Betriebsratsarbeit von der Arbeit freigestellt werden müssen, führt die Vorschrift auch zu einer Reduzierung der Kosten des Arbeitgebers.

 

Rz. 3

§ 27 BetrVG ist zwingend. Die Wahl des Betriebsausschusses ist daher keine bloße Möglichkeit, sondern eine Pflicht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 4

Auch beim Gesamtbetriebsrat sowie beim Konzernbetriebsrat werden Betriebsausschüsse gebildet, sobald sie die erforderliche Größe erreichen. § 27 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG finden dann ebenfalls Anwendung, § 27 Abs. 1 BetrVG mit angepassten Mitgliederzahlen (§§ 51 Abs. 1, 59 Abs. 1 BetrVG). Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung ist § 27 BetrVG dagegen nicht anwendbar (§§ 63 Abs. 1, 73 Abs. 2 BetrVG).

2 Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsausschusses

 

Rz. 5

Ein Betriebsausschuss ist in einem Betriebsrat zu bilden, wenn dieser neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss ist dann zwingend zu bilden. Erfolgt dies nicht, begeht der Betriebsrat eine Pflichtverletzung, u. U. sogar eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG[1]. Es ist jedenfalls nicht danach zu differenzieren, ob der Betriebsrat im Einzelfall einen Betriebsausschuss benötigt[2]. Indem der Gesetzgeber Betriebsausschüsse ohnehin erst für Betriebsräte mit neun oder mehr Mitgliedern vorschreibt, wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Notwendigkeit für den Betriebsausschuss vorliegt. Da die grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 BetrVG erfordert, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92[3]), wird die fehlende Wahl in der konstituierenden Sitzung sicherlich noch keine grobe Pflichtverletzung sein, insbesondere wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Anders dagegen, wenn die Nichtbestellung weniger ein einmaliges Versehen als eine dauerhafte, u. U. sogar bewusste, Unterlassung ist. Der Arbeitgeber kann daher die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG beantragen.

[1] Stets eine grobe Pflichtverletzung: Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 5; differenzierend: ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 2.
[2] So aber ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 2.
[3] NZA 1994, 184-187.

3 Zusammensetzung des Betriebsausschusses

 

Rz. 6

Die regelmäßige Zusammensetzung des Betriebsausschusses ist von § 27 Abs. 1 BetrVG vorgegeben. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

3.1 Regelmäßige Zusammensetzung

 

Rz. 7

Der Vorsitzende des Betriebsrats sowie dessen Stellvertreter sind kraft Gesetz Mitglieder des Betriebsausschusses. Daneben gibt es weitere Mitglieder, deren Anzahl wie folgt von der Größe des Betriebsrats abhängt:

 
Zahl der Betriebsratsmitglieder Zahl der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses
9 bis 15 3
17 bis 23 5
25 bis 35 7
37 oder mehr 9
 

Rz. 8

Als Mitglieder des Betriebsausschusses kommen ausschließlich Mitglieder des Betriebsrats in Betracht. Da Betriebsräte mit 9 Mitgliedern nur in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern zu bilden sind, sind nur für diese Betriebsausschüsse relevant.

3.2 Wegfall der Voraussetzungen für die bisherige Zusammensetzung

 

Rz. 9

Sinkt im Laufe der Zeit die Zahl der Betriebsratsmitglieder trotz Nachrücken von Ersatzmitgliedern unter die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von neun Mitgliedern, so bleibt der Betriebsausschuss dennoch bestehen[1]. Seine Beschlüsse sind deswegen nicht unwirksam. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder zwar nicht unter neun, jedoch unter den nächsten Schwellenwert des § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, bleibt der Betriebsausschuss dennoch in der bisherigen Größe erhalten. In solchen Fällen ist ein neuer Betriebsrat zu wählen; der Betriebsausschuss bleibt dennoch bis zur Konstituierung des neuen Betriebsrats im Amt.

[1] Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 4; Fitting, § 27 BetrVG Rz. 10.

4 Wahl der weiteren Ausschussmitglieder

 

Rz. 10

Die weiteren Ausschussmitglieder sind bereits in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats zu wählen. Die Wahl ist geheim und muss schriftlich durch Stimmzettel erfolgen[1]. Mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder muss an der Wahl teilnehmen, damit sie wirksam ist (vgl. § 33 Abs. 2 BetrVG).

 
Hinweis

Will sich eine Minderheitengruppierung im Betriebsrat Chancen auf Teilnahme am Betriebsausschuss durch eigene Mitglieder wahren, sollte sie einen eigenen Wahlvorschlag einreichen. Die dann erfolgende Verhältniswahl ermöglicht Minderheiten leichter, einen Ausschusssitz zu erlangen.

 

Rz. 11

Ein Wahlvorschlag ist eine Vorschlagsliste, in der Kandidaten aufgeführt sind, die sich gemeinsam für die zu vergebenden Ämter als weitere Ausschussmitglieder z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge