Rz. 5

Ein Betriebsausschuss ist in einem Betriebsrat zu bilden, wenn dieser neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss ist dann zwingend zu bilden. Erfolgt dies nicht, begeht der Betriebsrat eine Pflichtverletzung, u. U. sogar eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 BetrVG[1]. Es ist jedenfalls nicht danach zu differenzieren, ob der Betriebsrat im Einzelfall einen Betriebsausschuss benötigt[2]. Indem der Gesetzgeber Betriebsausschüsse ohnehin erst für Betriebsräte mit neun oder mehr Mitgliedern vorschreibt, wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Notwendigkeit für den Betriebsausschuss vorliegt. Da die grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 BetrVG erfordert, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92[3]), wird die fehlende Wahl in der konstituierenden Sitzung sicherlich noch keine grobe Pflichtverletzung sein, insbesondere wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Anders dagegen, wenn die Nichtbestellung weniger ein einmaliges Versehen als eine dauerhafte, u. U. sogar bewusste, Unterlassung ist. Der Arbeitgeber kann daher die Auflösung des Betriebsrats nach § 23 Abs. 1 BetrVG beantragen.

[1] Stets eine grobe Pflichtverletzung: Richardi/Thüsing, § 27 BetrVG Rz. 5; differenzierend: ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 2.
[2] So aber ErfK/Eisemann, § 27 BetrVG Rz. 2.
[3] NZA 1994, 184-187.

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